RS0073786
Aus der Bestimmung des § 13 Abs 2 StVO ergibt sich, dass ein längeres Verhalten auf der Kreuzung den Grundsätzen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs widerstreitet und daher unzulässig ist.
Aus der Bestimmung des § 13 Abs 2 StVO ergibt sich, dass ein längeres Verhalten auf der Kreuzung den Grundsätzen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs widerstreitet und daher unzulässig ist.
Die Bestimmungen der §§ 37 Abs 1 und 3 und 38 Abs 1 StVO 1960 berechtigen den Fahrzeuglenker keineswegs, in beliebiger Entfernung vor der Kreuzung bzw vor einer Haltlinie anzuhalten. Vielmehr ist an die genannten Stellen so weit heranzufahren, als …
Hat ein Kraftfahrer seine Absicht, auf einer Kreuzung nach links abzubiegen, rechtzeitig angezeigt und sich richtig eingeordnet, dann darf er überhaupt nicht überholt werden, wenn zum rechts Überholen kein Platz vorhanden ist.
Weder Mitverschulden noch Angleichungspflicht eines Kraftfahrzeug – Lenkers bzw Kraftfahrzeughalters der bei Dunkelheit und schlechter Sicht nach zweimaligem Blick nach links langsam in eine im Stadtgebiet gelegene Kreuzung einfährt, ohne ein von dort mit relativ überhöhter Geschwindigkeit kommendes Kraftfahrzeug wahrzunehmen.
Als zulässige Geschwindigkeit ist nicht diejenige anzusehen, welche auf Grund der technischen Fahreigenschaften des benützten Fahrzeuges das Befahren der Kreuzung und der Kurve bei einigem Fahrkönnen noch zulässt, sondern allein die, welche vom Standpunkt der Sicherheit das absolut risikolose Durchfahren …
An Kreuzungen von Vorrangstraßen mit Straßen ohne Vorrang darf das auf der Straße ohne Vorrang sich bewegende Fahrzeug auch dann nicht bis zur Mitte der Kreuzung vorfahren, wenn nur von rechts, nicht aber von links auf der Vorrangstraße andere Fahrzeuge …
Ist der rechte Fahrbahnstreifen verparkt und auf dem anschließenden, einzigen für diese Fahrtrichtung noch vorhandenen Fahrstreifen eine bis zur Kreuzung reichende Kolonne rückgestaut, muss vor der Kreuzung so angehalten werden, dass der Verkehr auf der Querstraße nicht behindert wird.
Wird wegen der besonderen Länge und Schwerfälligkeit des Fahrzeuges das Einbiegen in die Straße mit Vorrang nicht in einem Zuge, sondern durch – allenfalls mehrmaliges – Vorfahren und Zurückfahren durchgeführt, so ist der Wartepflichtige, der zunächst in die Kreuzung einfahren …
Um den Vorrang des Querverkehrs bei Sichtbehinderung wahren zu können, hat sich der benachrangte Kraftfahrzeuglenker äußerst vorsichtig zur Kreuzung vorzutasten, um die notwendige Sicht zu gewinnen.
Von einem Begegnungsverkehr im Sinne des § 19 Abs 5 StVO bei einer T-förmigen Kreuzung kann nur dann die Rede sein, wenn der Verlauf der beiden Äste der Straße als ein geradeaus führender Straßenverlauf zu beurteilen ist.
Der im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer ist nicht verpflichtet, seine zulässige Geschwindigkeit allein wegen der Annäherung an eine Kreuzung mit einer Straße ohne Vorrang oder deshalb herabzusetzen, weil die Querstraße schlecht einzusehen ist (siehe ZVR 1976/97).
Bei schlechten Sichtverhältnissen ist der im Nachrang befindliche Kraftfahrer verpflichtet, an einer Kreuzung seine Geschwindigkeit bis zu einem „Vortasten“ herabzumindern, um den Vorrang eines von rechts kommenden Fahrzeuges wahren zu können.