RS0073481
Die Bestimmung des § 7 Abs 2 StVO lässt keine Einschränkung für Ausnahmefälle zu; ein Kraftfahrer muss vielmehr seine Geschwindigkeit herabsetzen, allenfalls auch anhalten, wenn das Vorhandensein von Straßenbenützern oder Sachen ihn bei Gegenverkehr daran hindert, den äußersten rechten Fahrbahnrand …