RS0111981
Da sowohl gelbes nicht blinkendes Licht wie auch rotes Licht gemäß § 38 Abs 1 und 5 StVO als Zeichen für „Halt“ gelten, besteht hinsichtlich des Schutzzweckes dieser Bestimmungen kein Unterschied. In Betracht kommen hinsichtlich des Schutzzweckes des Haltegebotes des …