Wissensdatenbank

RS0027512

Verschuldensteilung 3 : 1 zu Lasten des Autofahrers, der gröblich den Grundsatz des Fahrens auf Sicht verletzte und die ihm zukommende Fahrbahnhälfte entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs 1 und 2 StVO verließ und auf die linke Fahrbahnseite zu …

03.03.1981
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RS0075595

Fußgänger dürfen namentlich dann nicht zu dritt nebeneinander auf der Fahrbahn gehen, wenn die Umstände besorgen lassen, dass der Lenker eines nachkommenden Fahrzeuges das Hindernis in seiner Fahrbahn nicht rechtzeitig erkennt (Dunkelheit, Kurve).

30.05.1967
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RS0027645

Von einem etwa neun Jahre alten Schüler kann erwartet werden, dass er, bevor er die Fahrbahn zu überqueren beginnt, nach beiden Richtungen Ausschau hält, ob der Verkehr das Betreten der Fahrbahn zulässt. Bei einem Verkehrsunfall mit einem Schulbus wurde bei …

07.12.1960
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RS0075525

Wenn ein Fußgänger genötigt ist, die Fahrbahn zu benützen, muss er in erster Linie selbst auf den Fahrverkehr achten und sich gegen dessen Gefahren schützen. Er handelt grob fahrlässig, wenn er auf der Fahrbahn plötzlich die Richtung ändert.

29.05.1956
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RS0075512

Im Ausruhen eines Straßenarbeiters auf der (Vom Beklagten gesehen) linken Seite einer elf Meter breiten Straße ist kein Mitverschulden zu erblicken, da dieser Straßenarbeiter nicht annehmen konnte, daß ein von der gegenüberliegenden Fahrbahnseite fahrender Lastkraftwagen beim Überholen eines anderen auf …

28.10.1953
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RS0075540

Benützen Fußgänger im Zuge einer Veranstaltung nach der erkennbaren Widmung des Veranstalters eine für die Zwecke der Veranstaltung für den öffentlichen Verkehr gesperrte Freilandstraße, um zu Fuß zu den Orten des Veranstaltungsgeschehens zu gelangen, kann die Benützung des rechten Fahrbahnrandes …

10.11.1993
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RS0073514

Ein Fahrzeuglenker muss auch dann, wenn keine Gehsteige oder Bankette vorhanden sind, nicht so weit vom rechten Fahrbahnrand entfernt fahren, dass er zu dort allenfalls gehenden, tatsächlich aber nicht vorhandenen, Fußgängern einen entsprechenden Sicherheitsabstand einhält.

27.02.1991
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RS0027601

Verschuldensteilung 2 : 1 zu Lasten des Personenkraftwagenlenkers, der ohne genügende Sicht überholt und dabei auf der linken Fahrbahnhälfte mit einem mehr als einen Meter vom linken Fahrbahnrand gehenden Fußgänger kollidierte.

07.04.1983
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RS0075543

Wird eine im Ortsgebiet bei Regen einen Kinderwagen nicht ganz rechts am Straßenrand schiebende Fußgängerin von einem entgegenkommenden, auf ihre Straßenseite gelangenden Kraftfahrzeug, dessen Fahrer alkoholisiert ist, niedergestoßen, so ist das Verschulden der Fußgängerin zu vernachlässigen.

11.09.1975
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RS0075564

Bei einer Fahrbahnbreite von 6,65 Meter und einer unter Berücksichtigung der Gehweise der Verletzten für den Fahrzeugverkehr freien Fahrbahn von mehr als fünf Meter, braucht ein sein Kind an der Hand führender, auf der linken Fahrbahnseite gehende Fußgänger eine Beeinträchtigung …

12.03.1975
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RS0075545

Auch die Beschwerlichkeit des Gehens im Neuschnee kann den Fußgänger von der grundsätzlichen Verpflichtung zum Gehen am äußersten Fahrbahnrand nicht entbinden. Es ist einem Fußgänger nur im Ortsgebiet überlassen, ob er den linken oder rechten Fahrbahnrand benützt.

26.11.1974
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RS0075563

Ein Fußgänger ist nicht verpflichtet, einen nicht befestigten Straßenstreifen von unterschiedlicher Breite zwischen fünfundzwanzig bis fünfzig Zentimeter zu benützen.

08.07.1971
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