RS0075512
Im Ausruhen eines Straßenarbeiters auf der (Vom Beklagten gesehen) linken Seite einer elf Meter breiten Straße ist kein Mitverschulden zu erblicken, da dieser Straßenarbeiter nicht annehmen konnte, daß ein von der gegenüberliegenden Fahrbahnseite fahrender Lastkraftwagen beim Überholen eines anderen auf …