RS0027724
Vernachlässigung des Verschuldens des auf der Mitte der Baustellenzufahrt gehenden Vaters des Bauherrn gegenüber dem grob unvorsichtigen Rückwärtsfahren eines auf der Baustelle Beschäftigten mit einem VW – Bus.
Vernachlässigung des Verschuldens des auf der Mitte der Baustellenzufahrt gehenden Vaters des Bauherrn gegenüber dem grob unvorsichtigen Rückwärtsfahren eines auf der Baustelle Beschäftigten mit einem VW – Bus.
Der Lenker eines einspurigen Fahrzeuges, der dieses schiebt, ist nicht Fußgänger im Sinne des § 76 StVO.
Das hohe Alter einer Fußgeherin allein vermag ihr verkehrswidriges Verhalten (hier bei der Überquerung einer Straße) nicht zu entschuldigen.
Ein Kraftfahrer muss im allgemeinen nicht damit rechnen, dass ein Kind unvorhergesehen aus einer Hecke, einem Haustor oder dergleichen auf die Straße springt. Anders zu beurteilen ist jedoch der Fall, wenn besondere Umstände deren Vorhandensein indizieren (Etwa Nähe einer Schule …
Der Fußgänger muss in der Regel davon ausgehen, dass der Lenker eines Fahrzeuges seine bisherige Fahrweise beibehält.
Beim Vorbeifahren an Fußgängern, die sich entweder knapp neben der Fahrbahn oder auf dieser selbst befinden, muss ein Mindestabstand von ca einem Meter und bei ungünstigen Verhältnissen (insbesondere bei solchen, die eine plötzliche seitliche Verschiebung der Fußgänger erwarten lassen, wie …
Wenn jemand schuldrechtlich zur Herausgabe einer Sache verpflichtet ist, dann kann er dazu grundsätzlich auch verurteilt werden, wenn er die Sache derzeit nicht besitzt. Der Herausgabeanspruch verwandelt sich erst dann in einen Schadenersatzanspruch, wenn die Herausgabe tatsächlich unmöglich ist. Dies …
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, eigenes Kapital zur Schadensbehebung zu verwenden. Bevor er aber einen Kredit aufnimmt, muss er den Schädiger bzw dessen Haftpflichtversicherer zur Leistung auffordern, wenn dies möglich und zumutbar ist. Der begehrte Betrag muss dem Geschädigten angemessene …
Gemäß § 76 Abs 1 StVO ist die Benützung des Straßenbanketts für Fußgänger verpflichtend, wenn weder Gehwege noch Gehsteige vorhanden sind. Daraus ergibt sich auch die Möglichkeit einer Haftung des Wegehalters für mangelnde Schneeräumung des Bankett (Vgl insb T1 des …
Auch einem „bevorrechteten“ Fußgänger ist zuzumuten, nicht gleichsam „blind“ einen Schutzweg zu betreten.
Als Mitverschulden im Sinne einer Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten ist einem Fußgänger anzulasten, wenn er eine Verkehrslage in bedenklichem Sinn hätte auslegen und deshalb von der Überquerung eines Schutzwegs Abstand nehmen müssen. Fallbezogen waren dies schlechte Sicht, dunkle Kleidung des …
Ein Fahrzeuglenker hat sich, wenn Kinder (als Fußgänger) eine Fahrbahn überqueren (wollen), so zu verhalten, als ob sie einen Schutzweg benützten („unsichtbarer Schutzweg“). Ein Kind soll an jeder Stelle der Straße denselben Schutz genießen, als ob es an einem Schutzweg …