RS0065569
Wenn der Unternehmer freiwillig eine längere Gewährleistungsfrist gewährt als gesetzlich vorgesehen, dann kann er – jedoch nur bezüglich des verlängerten Zeitraums – die Gewährleistungsbehelfe auch gegenüber dem Gesetz einschränken.
Wenn der Unternehmer freiwillig eine längere Gewährleistungsfrist gewährt als gesetzlich vorgesehen, dann kann er – jedoch nur bezüglich des verlängerten Zeitraums – die Gewährleistungsbehelfe auch gegenüber dem Gesetz einschränken.
Das Verbot des Gewährleistungsausschlusses darf nicht durch einschränkende Leistungsbeschreibungen umgangen werden. Allerdings ist nicht jede Leistungsbeschreibung als Umgehung anzusehen. Vielmehr hängt dies von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Leistungsbeschreibung kann durchaus gerechtfertigt sein, wenn etwa der Unternehmer den Mangel …
Wurde zwischen Unternehmer und Verbraucher ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 1 Abs 1 KSchG begründet, dann unterliegt dessen gesamte weitere Regelung und Ausformung den Vorschriften des KSchG, somit auch jede spätere Abänderung des Rechtsgeschäftes. Auch der über ein Verbrauchergeschäft …
Die Qualifikation des Verbrauchers im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG ergibt sich nur daraus, dass er nicht Unternehmer ist. Verbraucher ist gemäß § 1 Abs 1 Z 2 KSchG der Nichtunternehmer beziehungsweise jemand, der das Geschäft …
Geschäfte, die ein Unternehmer abschließt, gelten im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig. Ist eine Zuordnung bspw eines Fahrzeugkaufs zum Unternehmen des Käufers nicht eindeutig herstellbar oder liegt ein Geschäft sowohl im privaten als auch im Unternehmensinteresse, kommt § …
Für die Geltung des KSchG wird nur darauf abgestellt, dass einerseits ein Unternehmer, andererseits ein Verbraucher beteiligt sind. Auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten im Einzelfall kommt es nicht an. Damit spielt auch ein Ungleichgewicht der Vertragsteile hinsichtlich ihres …
Für die verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz spielt es keine Rolle, ob der Hersteller in der Lage war, den Produktionsfehler zu vermeiden und/oder rechtzeitig zu entdecken.
Bei den Produktfehlern im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist zwischen Konstruktionsfehlern, Produktionsfehlern und Instruktionsfehlern zu unterscheiden. Bei den Konstruktionsfehlern ist die Enttäuschung der Sicherheitserwartung im technischen Konzept, somit in der „Konstruktion“ des Produkts, begründet. Ein Konstruktionsfehler liegt daher vor, wenn ein …
Wenn der Hersteller als wahrscheinlich dartun kann, dass das Produkt zur Zeit, zu der es in Verkehr gebracht worden war, noch nicht den schadenskausalen Fehler hatte, dann liegt kein Konstruktionsfehler vor. Dieser erleichterte Beweis ist als erbracht anzusehen, wenn das …
Ausschlaggebend für die Produkthaftung sind die berechtigten Sicherheitserwartungen des durchschnittlichen Verbrauchers oder Benützers. Dies ist ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist eine Rechtsfrage. Maßgeblicher …
Wird eine bestimmte Eigenschaft eines Kraftfahrzeuges zugesagt, dann ist bei Fehlen dieser zugesicherten Eigenschaft das Fahrzeug als mangelhaft anzusehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn zugesagt wird, der Motor sei in einem gebrauchsfähigen Zustand, oder wenn Unfallfreiheit des Fahrzeugs zugesagt …
Irrtümer über folgende Eigenschaften von gebrauchten PKW wurden in der bisherigen Rechtsprechung als wesentlich beurteilt: Über die bisher gefahrene Kilometeranzahl, die Unfallfreiheit, den Zustand des Motors, Vorschäden (zumindest dann, wenn sie die Verkehrssicherheit oder Fahreigenschaften beeinträchtigen können). Als nicht wesentlich …