VwGH 28.5.1998, 96/15/0220, RS 6:
Gutachten als fachmännische Beurteilung von Tatsachen: Ein Gutachten stellt die fachmännische Beurteilung von Tatsachen dar. Es muss einen Befund, also die Erhebung der Tatsachen nennen; ein Gutachten, aus dem weder die zugrundegelegten Tatsachen noch wie sie beschafft wurden, erkennbar sind, …