Wissensdatenbank

RS0074622

Gerade bei Dunkelheit im Freilandgebiet kann in waldigen Gegenden Wildwechsel nicht ausgeschlossen werden; unklaren Situationen (hier: der Fahrer nahm in größerer Entfernung einen sich bewegenden Gegenstand wahr) ist auch hier durch unverzügliches Herabsetzen der Fahrgeschwindigkeit zu begegnen.

15.03.1984
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RS0074266

Die Verkehrssicherheit erfordert unter gewissen Umständen zur Vermeidung der Gefahr eines Auffahrunfalles die Abstandnahme von einer plötzlichen Vollbremsung auch unter Inkaufnahme des Überfahrens eines Kleintiers. Darunter fallen nach der Rechtsprechung nicht nur Katzen, sondern auch Eichhörnchen (vgl T2 des RS) …

09.02.1978
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RS0075494

Das Gefahrenzeichen „Achtung Wildwechsel“ (§ 50 Z 13 b StVO) verpflichtet den Fahrzeuglenker zur Wahl einer Geschwindigkeit, die es ihm ermöglicht, sein Fahrzeug zu beherrschen und einer Unfallsgefahr zu begegnen (ZVR 1966/92).

17.09.1974
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RS0073850

Ein offenkundig unvorsichtiges Verhalten eines Fußgängers verpflichtet den Kraftfahrer zur Verminderung seiner Fahrgeschwindigkeit bereits zu einer Zeit, zu der er noch eindeutig in der Lage ist, sein Fahrzeug ohne Gefährdung des Fußgängers anzuhalten oder mit entsprechend geringer Geschwindigkeit und einem …

01.06.1967
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RS0074086

Der Fahrzeuglenker darf nicht wegen der bloßen Möglichkeit des Auftauchens von Fußgängern oder um bessere Sicht zu haben, einen größeren als den unbedingt erforderlichen Abstand vom Fahrbahnrand einhalten. Den daraus resultierenden Gefahren ist durch entsprechende Verminderung der Fahrgeschwindigkeit zu begegnen.

25.05.1971
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RS0027660

Verschuldensteilung 1 : 3 zu Lasten eines nicht auf Sicht fahrenden oder unaufmerksamen Personenkraftwagenlenkers, der bei Dunkelheit einen in der Mitte der rechten Fahrbahnhälfte gehenden Fußgänger niederstößt.

24.05.1967
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RS0065825

Striktes Fahren auf Sicht auch auf der Autobahn, wenn in der Dunkelheit gelbrotes Drehlicht sichtbar wird.

17.07.1975
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RS0126360

Die Berücksichtigung „lichttechnischer und sehphysiologischer Erkenntnisse“ dient der Unfallrekonstruktion, betrifft daher nur die Tatsachenebene und begründet für sich noch keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.

07.10.2010
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RS0075526

Die Sicherungspflicht des Lenkers eines auf einer Freilandstraße bei Dunkelheit zum Stillstand gelangten mehrspurigen Fahrzeuges ist im § 89 Abs 2 StVO ausdrücklich geregelt. Diese ausdrückliche gesetzliche Regelung geht den von Lehre und Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätzen vor.

30.01.1991
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RS0075537

Ein bei Dunkelheit auf der linken Straßenseite gehender Fußgänger wird im allgemeinen in der Lage sein, den auf seiner Fahrbahnseite entgegenkommenden Verkehr im Auge zu behalten, durch ein verkehrswidriges Verhalten anderer Straßenbenützer drohende Gefahren zu erkennen und gegebenenfalls durch entsprechendes …

24.06.1976
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RS0027111

Verschuldensteilung 3 : 2 zu Gunsten des bei Dunkelheit mit unbeleuchtetem Fahrzeug in ausgeleuchteter Kreuzung relativ zu schnell fahrenden Mopedlenkers im Verhältnis zu einem nach Vorrangverzicht plötzlich wieder anfahrenden Personenkraftwagenlenker.

15.09.1977
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RS0128258

Das Fahren mit einer Geschwindigkeit von bloß 20 km/h auf einer Autobahnstrecke mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ‑ noch dazu bei Dunkelheit und ohne Betrieb der Warnblinkanlage (vgl § 102 Abs 2 letzter Satz Z 3 KFG) ‑ stellt …

07.08.2012
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