RS0074896
Die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit darf auf eisglatter Straße nicht voll ausgeschöpft werden.
Die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit darf auf eisglatter Straße nicht voll ausgeschöpft werden.
Bei jedem geprüften Fahrzeuglenker ist vorauszusetzen, dass ihm die Entstehungsmöglichkeiten und die Folgen des aquaplaning – Effekts bekannt sind, und dass er sein Fahrverhalten danach richtet.
Bewegt sich an beiden Fahrbahnrändern Fußgänger und ist überdies die Straße schmal, so bedeutet dies ein Gefahrenmoment von links und rechts, dem durch entsprechende Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit und erhöhte Aufmerksamkeit begegnet werden muss.
Der Kraftfahrer ist verpflichtet, zu wissen und zu berücksichtigen, dass die Bildung eines Wasserkeils beim aquaplaning – Effekt nicht nur von der Dicke der auf der Oberfläche der Fahrbahn befindlichen Wasserschicht und der Bereifung, sondern auch von der Fahrgeschwindigkeit abhängt.
Eine von der Verwaltungsbehörde angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung gibt nur die Höchstgrenze der zulässigen Geschwindigkeit an, entbindet aber nicht von der Verpflichtung, im konkreten Fall die Fahrgeschwindigkeit den Straßenverhältnissen, Verkehrsverhältnissen und Sichtverhältnissen anzupassen.
Steht eine Fußgängerin in der Straßenmitte, so liegt eine unklare Verkehrslage vor, die zu erhöhter Aufmerksamkeit und besonderer Vorsicht verpflichtet und eine Beibehaltung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht zulässt.
§ 20 Abs 1 StVO verlangt von einem Fahrzeuglenker stets die Wahl einer solchen Geschwindigkeit, dass er sein Fahrzeug, sogleich wenn er in eine Gefahrensituation gelangt, die nicht unbedingt in einem auf seiner Fahrbahn befindlichen Hindernis bestehen muss, anhalten kann.
Bei einem behinderten Überblick über die Fahrbahn kann eine Geschwindigkeit von zwanzig bis fünfundzwanzig km/h stark überhöht sein.
Der Fahrer eines Lastkraftwagenzuges hat seine Geschwindigkeit so zu wählen, dass der Anhänger nicht über die Fahrbahnmitte geraten kann.
Gewährleisten die Scheinwerfer nicht mehr die vorgeschriebene Mindestsichtweite, so ist diesem Umstand durch Einhalten einer entsprechend geringeren Geschwindigkeit Rechnung zu tragen.
Der Wartepflichtige ist verhalten, sein Fahrmanöver in Rechnung zu stellen und es mit den konkreten Gegebenheiten zu vergleichen, um beurteilen zu können, ob er den Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang durch das beabsichtigte Fahrmanöver behindern müsste.
Es kann nicht entscheidend sein, ob ein Verkehrsteilnehmer durch Anhalten auf seinen Vorrang verzichten wollte. Vielmehr ist es eine logische Folge des Vertrauensgrundsatzes, dass man von demjenigen Lenker, zu dessen Gunsten der Vorrang des Anhaltenden erloschen sein soll, nicht eine …