RS0122952
Ein Fußgänger, der die Überquerung der Fahrbahn bei Erreichen der Fahrbahnmitte auf Grund eines warnenden Zurufs eines von links kommenden Radfahrers unterbricht, hat aufgrund dieses akustischen Warnzeichens (§22 Abs1 Satz1StVO) seine Aufmerksamkeit jedenfalls auch nach links zu richten.