Wissensdatenbank

96/14/0075

Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 5 Abs 2 NoVAG hat im Schätzungswege zu erfolgen. Es ist grundsätzlich als schlüssiger und denkfolgerichtiger Schätzungsvorgang anzusehen, wenn bei Ermittlung des gemeinen Wertes eines Kfz vom in Österreich bestehenden Listenpreis ausgegangen wird und …

18.03.1997
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97/16/0222

Der gemeine Wert eines Neufahrzeugs ist nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen. Dabei kommt es auf die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr angewandten Handelspreise an. Man kann sich daher an den Listenpreisen orientieren und Abzüge für die üblichen Neuwagenrabatte vornehmen.

11.07.2000
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RS0018592

Wenn das Fahrzeug nach einer mangelhaft durchgeführten Reparatur unterwegs liegenbleibt, dann können die Kosten des Abschleppens des havarierten Fahrzeugs bis zu einer Werkstatt einen Mangelfolgeschaden darstellen.

25.01.1967
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RS0120032

Auch Schäden an anderen Gütern des Bestellers, die durch die Verbesserung des mangelhaften Werks notwendigerweise entstehen müssen, weil es keine andere Methode der Verbesserung als die „schädliche“ gibt, sind Mangelfolgeschäden.

28.06.2005
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RS0016191

Stimmt die im Typenschein eines Kraftfahrzeuges eingetragene Motornummer mit der am Motor angebrachten nicht überein und kann dies vom Verkäufer nicht aufgeklärt werden, dann liegt ein wesentlicher Irrtum vor.

13.01.1982
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91/02/0056

Die Durchführung von Änderungen am Fahrzeug nach § 33 KFG ist von der Person anzuzeigen, die im Zeitpunkt der Vornahme der Änderung Zulassungsbesitzer ist.

27.02.1992
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97/02/0143

Die Anzeige von Änderungen für die Zulassung maßgebender Umstände gemäß § 42 Abs 2 erster Satz KFG trifft den „jeweiligen“ Zulassungsbesitzer. Dieser hat sich anläßlich der Zulassung eines Fahrzeuges auch davon zu überzeugen, ob die Motornummer, die im Zulassungsschein, im …

27.06.1997
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RS0018721

Ist ein zur Zeit der Übergabe noch behebbarer Mangel aufgrund natürlicher Fortentwicklung ohne Verschulden des Käufers unbehebbar geworden, so hat der Käufer einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags.

29.11.1938
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RS0018743

Bei einem Gattungskauf (= Kauf eines beliebigen Stücks einer Warengattung) besteht die Verbesserung eines Mangels regelmäßig darin, dass das gekaufte mangelhafte Exemplar durch ein mangelfreies ausgetauscht wird.

05.05.1954
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RS0018810

Der Besteller kann vom Vertrag auch dann zurücktreten, wenn er zunächst Verbesserung verlangt, der Unternehmer aber die Verbesserung innerhalb angemessener Frist nicht vornimmt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Mangel behebbar ist. Auch wiederholte Verbesserungsversuche muss der Käufer …

13.02.1962
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RS0021710

Auch wenn es sich um eine ausdrücklich zugesagte Eigenschaft handelt, kann der Werkbesteller nicht gleich vom Vertrag zurücktreten, wenn der Mangel leicht behebbar ist. Wird vom Werkbesteller dennoch die Übernahme und die Verbesserung abgelehnt, so muss er auch ohne Verbesserung …

21.04.1964
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RS0018612

Bei einem Gattungskauf (= Kauf eines beliebigen Stücks einer Warengattung) ist im Fall eines Mangels Verbesserbarkeit jedenfalls gegeben, solange das fehlerhafte durch ein einwandfreies Stück ausgetauscht werden kann. Bei Verweigerung der Verbesserung durch den Unternehmer hat der Käufer jedoch auch …

12.09.1985
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