RS0076305
Der Grundsatz, dass sich der Oberste Gerichtshof nicht mit Einzelfallentscheidungen befasst ist im Bereich des Urheberrechtes dahingehend einschränkend zu sehen, dass Leitentscheidungen lediglich allgemeiner Natur die Lösung der Rechtsfrage, ob ein „Werk“ vorliegt, noch nicht ermöglichen. So hat sich der …