RS0123876
Bei § 16 BTVG ist eine Zession zahlungshalber angeordnet, mit der die Ansprüche des Erwerbers gegen den Bauträger zusätzlich abgesichert werden sollen.
Bei § 16 BTVG ist eine Zession zahlungshalber angeordnet, mit der die Ansprüche des Erwerbers gegen den Bauträger zusätzlich abgesichert werden sollen.
Der in § 932 Abs 2 und 4 ABGB normierte „Vorrang der Verbesserung“ soll nicht die Konsequenz haben, dass der Übernehmer bei „voreiliger Selbstvornahme“ der Verbesserung endgültig mit den gesamten Kosten der Verbesserung belastet bleiben soll.
Dass gemäß § 924 Satz 2 ABGB in den ersten sechs Monaten das Vorhandensein des Mangels schon bei der Übergabe vermutet wird, berührt in keiner Weise die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels an sich. Die Beweislast dafür, dass die …
Bei der Beurteilung der Verkehrsüblichkeit im Sinne des § 9 Abs 1 Z 2 MRG kommt es nicht auf die Verkehrsüblichkeit der vom Mieter mit seinem Veränderungsbegehren angestrebten Ausstattung des Mietgegenstands im Allgemeinen an, sondern darauf, ob die konkret beabsichtigte …
Bei einem Werkvertrag über die Errichtung einer Stützmauer gilt deren Grund‑ und Geländebruchsicherheit nach den Kriterien der §§ 922, 923 ABGB grundsätzlich als stillschweigend mitvereinbart.
Die unentgeltliche Ersatzlieferung, zu der der Verkäufer infolge mangelhafter Erfüllung verpflichtet ist, umfasst nach der Rechtsprechung des EuGH das Wahlrecht des Verkäufers, entweder selbst den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das …
Es fehlt an einer Kostentragungsregel hinsichtlich des Sondierens von Fliegerbombenblindgängern, sodass diese Kosten nicht vom Bund nach § 1042 ABGB ersetzt verlangt werden können.
Der Verkehrssicherungspflichtige kann seinen Sorgfaltspflichten auch dadurch nachkommen, dass er eine andere geeignete Person ‑ sei es einen Gehilfen oder einen eigenverantwortlich Handelnden ‑ mit der Durchführung der erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen betraut.
Die Herstellung eines Durchbruches von der im obersten Stock gelegenen Wohnung auf das darüber befindliche Flachdach und die Einbeziehung eines Teiles desselben als Terrasse in den Wohnungsverband entspricht nicht der Übung des Verkehrs. Die damit verbundene Steigerung der Lebensqualität und …
Die Adäquanz fehlt, wenn das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war.
Errichtet ein Werkunternehmer das Werk mangelhaft, leistet er also den vertraglich geschuldeten Erfolg nicht, so trifft ihn zufolge § 1298 ABGB die Beweislast dafür, dass ihn (und seine Gehilfen, für die er nach § 1313a ABGB einzustehen hat) kein Verschulden …
Bei der Frage des Ausmaßes der Erkundungspflicht des Geschädigten über den die Verjährungsfrist auslösenden Sachverhalt kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an