RS0031405
Der Anspruch auf Schmerzengeld besteht nur zur Abgeltung der bisherigen und der künftig vorhersehbaren Schmerzen. Schmerzen, die keine unmittelbare Folge des Schadensereignisses sind, sondern deren Eintritt vielmehr erst durch einen Willensentschluss des Geschädigten ausgelöst wird, dürfen wegen der dabei bestehenden …