Wissensdatenbank

RS0031405

Der Anspruch auf Schmerzengeld besteht nur zur Abgeltung der bisherigen und der künftig vorhersehbaren Schmerzen. Schmerzen, die keine unmittelbare Folge des Schadensereignisses sind, sondern deren Eintritt vielmehr erst durch einen Willensentschluss des Geschädigten ausgelöst wird, dürfen wegen der dabei bestehenden …

06.10.1983
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RS0110739

Grundsätzlich ist eine Teileinklagung und spätere Nachforderung von weiterem Schmerzengeld nicht zulässig. Ausnahmsweise kann dies aber zulässig sein, so etwa wenn der erste Prozess vor dem Bezirksgericht geführt wurde und das Begehren somit nicht über 15.000 Euro ausgedehnt werden konnte.

10.09.1998
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RS0031196

Wenn der Kläger ein Teilschmerzengeld für einen bestimmten Zeitraum geltend macht, obwohl bereits eine Globalbemessung möglich wäre, dann hat das Gericht – nach entsprechender Erörterung – einen Zuspruch nach Globalbemessung vorzunehmen, jedoch begrenzt mit dem Betrag, den der Kläger eingeklagt …

25.03.1992
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RS0031082

Keine Globalbemessung des Schmerzengelds erfolgt, wenn die Folgen einer Verletzung noch nicht voraussehbar sind oder wenn das Ausmaß der Schmerzen auch nicht so weit abgeschätzt werden kann, dass eine globale Beurteilung möglich ist. In solchen Ausnahmefällen ist daher eine wiederholte …

29.10.1970
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RS0119843

Leidenszustände, die aus dem Wissen des Geschädigten um seine verringerte Lebenserwartung resultieren, können bei der Globalbemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden.

01.03.2005
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RS0115721

Sind die Voraussetzungen für eine Teilbemessung (Teileinklagung) des Schmerzengeldes gegeben, weil das Gesamtbild der psychischen und physischen Beeinträchtigungen noch nicht vorhersehbar ist, dann ist es nicht sachgerecht, eine „Teil-Globalbemessung“ auch unter Einbeziehung der derzeit bekannten zukünftigen Schmerzen vorzunehmen. Vielmehr sind …

18.10.2001
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RS0031235

Eine ergänzende und auch wiederholte Ausmessung des Schmerzengeldes kommt dann in Frage, wenn gegenüber dem Vorprozess weitere, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht zu erwartende, aus der damaligen Sicht nicht abschätzbare Unfallsfolgen eintreten. War der Klägerin in einem Vorprozess …

09.11.1977
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RS0131312

Ein Vergleich über das Schmerzengeld, den ein Geschädigter nach einem Unfall mit dem Schädiger oder dessen Versicherung schließt, kann sittenwidrig sein. Dies kann dann der Fall sein, wenn in die Vergleichssumme auch unvorhersehbare Unfallfolgen einbezogen wurden. Dabei ist die Vorhersehbarkeit …

28.03.2017
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RS0112629

Ein Belegarzt ist in der Regel ein freiberuflicher Arzt, der in keinem Arbeitsverhältnis zum Betreiber des Krankenhauses steht und dem von diesem das Recht gewährt wird, seine Patienten in diesem Spital unter Inanspruchnahme der hiefür beigestellten Räume und Einrichtungen zu …

27.10.1999
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RS0031307

Das Schmerzengeld soll grundsätzlich eine einmalige Abfindung für das gesamte Ungemach sein, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat. Es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen, auch so weit es für die Zukunft beurteilt werden kann, erfassen. Hiebei müssen auch …

17.03.1976
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RS0108911

Stehen künftige, zeitlebens zu erduldende Schmerzen des Verletzten im Grunde fest, können sie jedoch nach ihrer Dauer und Intensität der einzelnen Schmerzattacken nicht „eingegrenzt“ (= festgestellt) werden, weil solche Schmerzen von nicht vorauszusehenden willkürlichen und unwillkürlichen Bewegungen des Verletzten abhängen, …

20.11.1997
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RS0039018

Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung des Schädigers ist schon dann gegeben, wenn die Möglichkeit offenbleibt, dass das schädigende Ereignis einen künftigen Schadenseintritt verursachen könnte. Es ist dabei auf die objektive Vorhersehbarkeit abzustellen. Nur dann, wenn weitere Schäden …

21.11.1962
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