RS0016199
Der Irrtum über das Baujahr eines Gebrauchtwagens ist ein wesentlicher, der zur Vertragsaufhebung berechtigen kann. Gleiches gilt für einen Irrtum über den Zustand des Motors und über Vorschäden, die für die Sicherheit relevant sind.
Der Irrtum über das Baujahr eines Gebrauchtwagens ist ein wesentlicher, der zur Vertragsaufhebung berechtigen kann. Gleiches gilt für einen Irrtum über den Zustand des Motors und über Vorschäden, die für die Sicherheit relevant sind.
Die wahrheitsgemäße und vollständige Aufklärung über bekannte Vorschäden gehört insbesondere dann, wenn sich der Käufer hienach ausdrücklich erkundigt, zu den Sorgfaltspflichten des Verkäufers. Auf ein Verschulden des Verkäufers kommt es für die Berechtigung der Irrtumsanfechtung nicht an.
Ein Irrtum über die Erstzulassung eines KFZ im Ausmaß von 3 Monaten ist mangels weiterer Umstände (wie etwa Modellwechsel) nicht wesentlich und berechtigt daher irrtumsrechtlich alleine nicht zur Rückabwicklung.
Die Vornahme von Schweißarbeiten nahe der Holzwand einer Garage, in der ohne Genehmigung wertvolle Lastkraftwagen abgestellt sind, stellt grobe Fahrlässigkeit dar.
Ein deutlich wahrnehmbares, mit jedem Kupplungsvorgang verbundenes Schleifgeräusch, das mit höherer Motordrehzahl immer lauter wird und bei Neufahrzeugen unüblich ist, ist ein wesentlicher Mangel, der bei Unbehebbarkeit zur Wandlung (Rückabwicklung des Kaufvertrags) berechtigt.
Die Zusage der „Generalüberholung“ bedeutet, daß alle beweglichen Teile, die bereits Verschleißspuren aufweisen, erneuert oder so hergerichtet sind, daß sie Neuteilen möglichst nahekommen.
Fährt ein Fahrzeug in einen überschwemmten Fahrbahnbereich ein und kommt es infolge Wasserschlags zu einem Motorschaden ist dieser in der Elementarkaskoversicherung nach Art 1.1.1. a) AKKB 2007 nicht gedeckt, weil es an einer unmittelbaren Einwirkung des Hochwassers fehlt. Dieses ist …
Der Vertrag über die Durchführung motorsportlicher Veranstaltungen ist ein Werkvertrag.
Die Teilnehmer an einer motorsportlichen Veranstaltung auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße sind zwar nicht zur Einhaltung der in der Straßenverkehrsordnung einzelnen normierten Verkehrsregeln verpflichtet, es muss von ihnen aber die erforderliche Beherrschung ihrer Tätigkeit unter Anwendung des …
Derjenige, der sich an das Steuer eines Kraftfahrzeuges setzt, gibt zu erkennen, daß er sich dessen unfallfreie Bedienung und Lenkung zutraut, gleichgültig, ob dies unter den Bedingungen des Straßenverkehrs oder anderen, etwa rennsportlichen Bedingungen, geschieht.
Obliegt dem Käufer die Bestimmung des Zeitpunktes der Auslieferung der Ware durch Abruf, so muß er die vereinbarte oder sonst eine angemessene Frist einhalten; sonst gerät er in Annahmeverzug.
Nach § 273 Abs 1 und 2 ZPO kann das Gericht nach freier Überzeugung entscheiden, wenn der Grund eines Anspruchs feststeht, die Ermittlung der Höhe jedoch nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und der begehrte Betrag 1 000 Euro nicht …