Wissensdatenbank

91/02/0056

Die Durchführung von Änderungen am Fahrzeug nach § 33 KFG ist von der Person anzuzeigen, die im Zeitpunkt der Vornahme der Änderung Zulassungsbesitzer ist.

27.02.1992
WEITER LESEN

RS0065474

Ein Verein oder Gewerbetreibender, der zu wiederkehrenden Begutachtungen nach § 57a KFG ermächtigt wurde, ist zu einer Maßnahme nach § 57 Abs 8 KFG (Abnahme von Zulassungsschein und Kennzeichentafeln bei Gefahr im Verzug) weder berechtigt noch verpflichtet.

04.04.1990
WEITER LESEN

RS0022886

Durch die (wiederkehrende) Begutachtung nach § 57a KFG sollen ganz allgemein Schäden verhindert werden, die sich aus einer allenfalls fehlenden Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kraftfahrzeugs ergeben. Sie dient dem staatlichen Recht auf Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen. Schutzzweck …

11.03.1994
WEITER LESEN

RS0049816

Bei einer Begutachtung nach § 57a KFG ist es rechtswidrig, wenn nicht alle schweren Mängel im Begutachtungsformblatt angegeben werden. Wird schuldhaft ein Gutachten nach § 57a KFG erstellt, das unrichtigerweise die Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeuges attestiert, so ist im …

04.04.1990
WEITER LESEN

2659/77

Wird eine wiederkehrende Begutachtung erst am letzten Tag der Frist nach § 57a Abs 3 KFG vorgenommen und stellt sich dabei heraus, dass das vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht entspricht und die Begutachtungsplakette daher nicht angebracht …

03.04.1979
WEITER LESEN

RS0111903

Weist ein fabriksneuer Wagen einen – wenn auch behebbaren – Mangel auf, der die Erlangung der Begutachtungsplakette im Sinn des § 57a KFG verhindert, liegt ein wesentlicher Mangel vor.

25.03.1999
WEITER LESEN

85/11/0077

Ein Gewerbetreibender ist iSd § 57a Abs 2 KFG 1967 dann vertrauenswürdig, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörden könnten sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragenen Aufgaben, nämlich die Vornahme von wiederkehrenden Begutachtungen, entsprechend dem Schutzzweck …

18.12.1985
WEITER LESEN

91/11/0026

Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens dazu führen, die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbetreibenden zur Vornahme von wiederkehrenden Begutachtungen nach § 57a KFG zu erschüttern. Dies kann jedoch nur dann der Fall sein, wenn der Gewerbetreibende den …

02.07.1991
WEITER LESEN

89/11/0080

Das Gutachten nach § 57a Abs 2 KFG ist durch das geeignete Personal selbst, wenn auch allenfalls unter Mitwirkung anderer im Betrieb beschäftigter Personen, zu erstellen. Damit – im Zusammenhang mit den Vorschriften über die erforderlichen Einrichtungen – ist die …

27.03.1990
WEITER LESEN

0249/80

Die Pflicht zur wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a KFG kann vom Zulassungsbesitzer nicht auf andere Personen übertragen werden. Er bleibt stets gegenüber der Behörde verantwortlich.

12.03.1980
WEITER LESEN

RS0117454

Der Vertrag, mit dem ein Werkunternehmer die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs gemäß § 57a KFG übernimmt, begründet in der Regel keine Schutzwirkung zugunsten eines späteren Erwerbers des Fahrzeugs. Im Vertrauen auf die Richtigkeit einer Begutachtung nach § 57a Abs 1 KFG …

28.01.2003
WEITER LESEN

Ra 2016/11/0011

Im Zusammenhang mit wiederkehrenden Begutachtungen nach § 57a KFG verlangt die Regelung des § 4 Abs 2 PBStV 1998 eine Zuordnung zwischen „Messschrieb“ und „Prüfgutachten“: Erforderlich ist also eine (allenfalls in elektronischer Form erfolgende) Aufbewahrung derart, dass die ausgedruckten Messergebnisse …

08.09.2016
WEITER LESEN