RS0058083
Die besonderen Gefahren der Eisenbahn ergeben sich aus der raschen Fortbewegung verhältnismäßig großer Massen; Gefahrenmomente sind demgemäß die hohe Geschwindigkeit, die Unmöglichkeit, rasch anzuhalten, und die Wucht des fahrenden Zuges.
Die besonderen Gefahren der Eisenbahn ergeben sich aus der raschen Fortbewegung verhältnismäßig großer Massen; Gefahrenmomente sind demgemäß die hohe Geschwindigkeit, die Unmöglichkeit, rasch anzuhalten, und die Wucht des fahrenden Zuges.
Mit dem eigenmächtigen Schwarzfahrer haften der Betriebsunternehmer der Eisenbahn und der Halter des Kraftfahrzeug dann solidarisch, wenn sie selbst oder ihr Betriebsgehilfe die Schwarzfahrt schuldhaft ermöglicht haben, dass heißt eine für die unbefugte Benützung günstige Bedingung gesetzt haben.
Der Eigentümer (Mieter, Untermieter) eines Eisenbahnkesselwagens ist nicht Betriebsunternehmer einer Eisenbahn, weil er der Verfügungsgewalt über den Eisenbahnbetrieb – der vor allem auch die Gleisanlagen umfassen muss – ermangelt. An dieser Rechtslage hat sich auch durch die unionsrechtlich bedingte Aufspaltung …
Das Herabhängen eines Fahrleitungsdrahtes stellt einen Mangel in der Beschaffenheit der Anlage dar und ist somit der Betriebsgefahr der Eisenbahn zuzuzählen. Ein dadurch verursachter Unfall steht in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebseinrichtung und wurde nicht durch das …
Ein Unfall, der nur durch eine Anlage der Eisenbahn ohne Bezug auf deren Betrieb verursacht wurde, stellt noch keinen Betriebsunfall im Sinne des EKHG dar, der die Gefährdungshaftung des Eisenbahnunternehmers auslösen könnte.
Wenn auch an den Betriebsunternehmer einer Eisenbahn und dessen Bedienstete keine unzumutbaren, praktisch unmöglichen Anforderungen gestellt werden dürfen, so ist es doch auch bei Nachtzeit unerlässlich wenn ein Zug Verspätung hat, die unmittelbar bevorstehende Abfahrt des Zuges in geeigneter Form …
Zur Betriebseinrichtung einer Eisenbahn zählen jedenfalls deren Bestandteile; auch deren Ablösung betrifft daher den Betrieb der Eisenbahn.
Für den Haftungsausschluss nach § 3 Z 3 EKHG ist entscheidend, dass die beim Betrieb der Eisenbahn oder beim Betrieb des KFZ tätigen Personen, etwa der Lenker, die Folgen ihrer eigenen Tätigkeit, sei diese nun sorglos oder sorgfältig, grundsätzlich selbst …
Nicht nur das Eisenbahnverkehrsunternehmen, sondern auch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist „befördernde Eisenbahn“ iSd § 4 Abs 1 EKHG und kann sich gegenüber dem Vertragspartner des Eisenbahnverkehrsunternehmens auf den Haftungsausschluss berufen.
Die besonderen Haftungsregeln des EKHG erfassen bei Eisenbahnen nicht bloß die Betriebsmittel, sondern den gesamten technischen Betrieb. Der Betrieb der Eisenbahn umfasst die gesamte technische Organisation. Unfälle, die nur durch Anlagen ohne Bezug auf den Betrieb der Eisenbahn verursacht werden, …
Auch ein Einsatzfahrzeug muss bei Dunkelheit dann, wenn nicht geeignete Vorkehrungen zur Ausschaltung der entsprechenden Gefahren getroffen werden, vorschriftsmäßig beleuchtet werden (so schon ZVR 1965/139).
Ein Kraftfahrzeuglenker, dem zur Nachtzeit ein Radfahrer mit unbeleuchtetem Fahrzeug entgegenkommt, muss größere Abweichungen in dessen Spur in Rechnung stellen als unter normalen Umständen.