Wissensdatenbank

RS0016190

Bei einem sieben Jahre alten Gebrauchtfahrzeug in mittelmäßigem Zustand mit einem sehr hohen Kilometerstand kann der Irrtum über die Notwendigkeit einer bereits durch ein Geräusch erkennbaren sofortigen Getriebereparatur im Zweifel nicht als wesentlicher angesehen werden.

04.03.1981
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RS0024314

Ein Mangel ist unbehebbar, wenn er nur durch eine Neuanfertigung der Sache beseitigt werden kann.

06.06.1956
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RS0019827

Wenn beim Neuwagenkauf ein altes Fahrzeug in Zahlung gegeben wird, dann können je nach Parteienabsicht entweder ein einheitlich zu beurteilender Tauschvertrag oder zwei getrennte Kaufverträge vorliegen. Eine allgemein gültige Zweifelsregel über die Einheit des Rechtsgeschäftes oder doch eine wechselseitige Abhängigkeit …

06.03.1973
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RS0016194

Für die Frage, ob ein Irrtum wesentlich ist, gilt ein objektiver Maßstab. Es ist die Verkehrsauffassung maßgebend. Zu berücksichtigen sind nicht nur die physischen Eigenschaften der Sache, sondern unter anderem auch alle tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen und alles, was auf …

21.10.1970
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96/15/0074

Ein Traktor ist ein durch technisch freigemachte Energie angetriebenes Fahrzeug, das seiner Bauart nach vorwiegend zum Ziehen von landwirtschaftlichem Gerät und von Anhängern bestimmt ist, und deshalb als Kraftfahrzeug anzusehen.

19.03.1998
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93/15/0218

Reine Ausstellungsfahrzeuge sind als Neufahrzeuge anzusehen, Vorführfahrzeuge hingegen nicht. Für die Unterscheidung zwischen Neufahrzeugen und Gebrauchtfahrzeugen ist nämlich ausschlaggebend, ob das Fahrzeug schon in einer Weise verwendet wurde, dass darin eine seinen Wert mindernde Benutzung zu erblicken ist. Ob das …

27.01.1994
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RW0000431

Wenn bei einem PKW zwischen Produktion und Übergabe eine 32-monatige Standzeit lag, dann kann nicht mehr von einem Neuwagen gesprochen werden. Es liegt daher ein Mangel vor.

30.09.2008
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0786/73

Eine für die Definition eines Kraftfahrzeugs nach § 2 Z 1 KFG entscheidende „Verwendung eines Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr“ liegt nur dann vor, wenn ein Fahrzeug tatsächlich auf der Straße benützt wird; auf die bloße Verwendbarkeit des Fahrzeuges …

03.07.1974
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3324/80

Wird ein LKW (Eigengewicht 1770 kg, höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg, höchstens zulässige Nutzlast 1660 kg) mit einem, wenn auch abnehmbaren Planenaufbau (Gewicht ca 1400 kg) versehen, so wird dadurch eine Änderung des Eigengewichtes bewirkt und bedarf es einer Anzeige …

01.04.1981
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96/14/0075

Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 5 Abs 2 NoVAG hat im Schätzungswege zu erfolgen. Es ist grundsätzlich als schlüssiger und denkfolgerichtiger Schätzungsvorgang anzusehen, wenn bei Ermittlung des gemeinen Wertes eines Kfz vom in Österreich bestehenden Listenpreis ausgegangen wird und …

18.03.1997
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97/16/0222

Der gemeine Wert eines Neufahrzeugs ist nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen. Dabei kommt es auf die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr angewandten Handelspreise an. Man kann sich daher an den Listenpreisen orientieren und Abzüge für die üblichen Neuwagenrabatte vornehmen.

11.07.2000
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