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Die Pflicht zur wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a KFG kann vom Zulassungsbesitzer nicht auf andere Personen übertragen werden. Er bleibt stets gegenüber der Behörde verantwortlich.
Die Pflicht zur wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a KFG kann vom Zulassungsbesitzer nicht auf andere Personen übertragen werden. Er bleibt stets gegenüber der Behörde verantwortlich.
Ein Gewerbetreibender ist iSd § 57a Abs 2 KFG 1967 dann vertrauenswürdig, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörden könnten sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragenen Aufgaben, nämlich die Vornahme von wiederkehrenden Begutachtungen, entsprechend dem Schutzzweck …
Das Gutachten nach § 57a Abs 2 KFG ist durch das geeignete Personal selbst, wenn auch allenfalls unter Mitwirkung anderer im Betrieb beschäftigter Personen, zu erstellen. Damit – im Zusammenhang mit den Vorschriften über die erforderlichen Einrichtungen – ist die …
Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens dazu führen, die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbetreibenden zur Vornahme von wiederkehrenden Begutachtungen nach § 57a KFG zu erschüttern. Dies kann jedoch nur dann der Fall sein, wenn der Gewerbetreibende den …
Werden von einem zur Vornahme von wiederkehrenden Begutachtungen nach § 57a KFG ermächtigten Gewerbetreibenden innerhalb relativ kurzer Zeit nicht bloß ein einziges, sondern eine ganze Reihe unrichtiger Gutachten erstellt, dann kann von einem „einmaligen Fehlverhalten“ keine Rede sein. Angesichts dieses …
Im Zusammenhang mit wiederkehrenden Begutachtungen nach § 57a KFG verlangt die Regelung des § 4 Abs 2 PBStV 1998 eine Zuordnung zwischen „Messschrieb“ und „Prüfgutachten“: Erforderlich ist also eine (allenfalls in elektronischer Form erfolgende) Aufbewahrung derart, dass die ausgedruckten Messergebnisse …
Für die verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz spielt es keine Rolle, ob der Hersteller in der Lage war, den Produktionsfehler zu vermeiden und/oder rechtzeitig zu entdecken.
Bei den Produktfehlern im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist zwischen Konstruktionsfehlern, Produktionsfehlern und Instruktionsfehlern zu unterscheiden. Bei den Konstruktionsfehlern ist die Enttäuschung der Sicherheitserwartung im technischen Konzept, somit in der „Konstruktion“ des Produkts, begründet. Ein Konstruktionsfehler liegt daher vor, wenn ein …
Wenn der Hersteller als wahrscheinlich dartun kann, dass das Produkt zur Zeit, zu der es in Verkehr gebracht worden war, noch nicht den schadenskausalen Fehler hatte, dann liegt kein Konstruktionsfehler vor. Dieser erleichterte Beweis ist als erbracht anzusehen, wenn das …
Ausschlaggebend für die Produkthaftung sind die berechtigten Sicherheitserwartungen des durchschnittlichen Verbrauchers oder Benützers. Dies ist ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist eine Rechtsfrage. Maßgeblicher …
Wird eine bestimmte Eigenschaft eines Kraftfahrzeuges zugesagt, dann ist bei Fehlen dieser zugesicherten Eigenschaft das Fahrzeug als mangelhaft anzusehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn zugesagt wird, der Motor sei in einem gebrauchsfähigen Zustand, oder wenn Unfallfreiheit des Fahrzeugs zugesagt …
Irrtümer über folgende Eigenschaften von gebrauchten PKW wurden in der bisherigen Rechtsprechung als wesentlich beurteilt: Über die bisher gefahrene Kilometeranzahl, die Unfallfreiheit, den Zustand des Motors, Vorschäden (zumindest dann, wenn sie die Verkehrssicherheit oder Fahreigenschaften beeinträchtigen können). Als nicht wesentlich …