Wissensdatenbank

RS0010891

Ob bei einem Kauf eines Fahrzeugs vom Händler zur Feststellung der Eigentumsverhältnisse Einsicht in den Typenschein genommen werden muss und ob dem Käufer ansonsten der gute Glaube fehlt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Kauf eines Vorführwagens ist …

22.01.1980
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RS0049956

Die gemäß § 57a KFG erfolgende wiederkehrende Begutachtung durch Vereine oder Gewerbetreibende, die dazu behördlich ermächtigt wurden, geschieht in Vollziehung der Gesetze. Der beliehene Verein oder Unternehmer erfüllt hoheitliche Aufgaben. Die für den Verein oder Gewerbetreibenden handelnden Personen sind daher …

18.02.1981
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RS0065474

Ein Verein oder Gewerbetreibender, der zu wiederkehrenden Begutachtungen nach § 57a KFG ermächtigt wurde, ist zu einer Maßnahme nach § 57 Abs 8 KFG (Abnahme von Zulassungsschein und Kennzeichentafeln bei Gefahr im Verzug) weder berechtigt noch verpflichtet.

04.04.1990
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RS0049816

Bei einer Begutachtung nach § 57a KFG ist es rechtswidrig, wenn nicht alle schweren Mängel im Begutachtungsformblatt angegeben werden. Wird schuldhaft ein Gutachten nach § 57a KFG erstellt, das unrichtigerweise die Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeuges attestiert, so ist im …

04.04.1990
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RS0022886

Durch die (wiederkehrende) Begutachtung nach § 57a KFG sollen ganz allgemein Schäden verhindert werden, die sich aus einer allenfalls fehlenden Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kraftfahrzeugs ergeben. Sie dient dem staatlichen Recht auf Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen. Schutzzweck …

11.03.1994
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RS0117454

Der Vertrag, mit dem ein Werkunternehmer die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs gemäß § 57a KFG übernimmt, begründet in der Regel keine Schutzwirkung zugunsten eines späteren Erwerbers des Fahrzeugs. Im Vertrauen auf die Richtigkeit einer Begutachtung nach § 57a Abs 1 KFG …

28.01.2003
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2659/77

Wird eine wiederkehrende Begutachtung erst am letzten Tag der Frist nach § 57a Abs 3 KFG vorgenommen und stellt sich dabei heraus, dass das vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht entspricht und die Begutachtungsplakette daher nicht angebracht …

03.04.1979
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0249/80

Die Pflicht zur wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a KFG kann vom Zulassungsbesitzer nicht auf andere Personen übertragen werden. Er bleibt stets gegenüber der Behörde verantwortlich.

12.03.1980
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85/11/0077

Ein Gewerbetreibender ist iSd § 57a Abs 2 KFG 1967 dann vertrauenswürdig, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörden könnten sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragenen Aufgaben, nämlich die Vornahme von wiederkehrenden Begutachtungen, entsprechend dem Schutzzweck …

18.12.1985
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89/11/0080

Das Gutachten nach § 57a Abs 2 KFG ist durch das geeignete Personal selbst, wenn auch allenfalls unter Mitwirkung anderer im Betrieb beschäftigter Personen, zu erstellen. Damit – im Zusammenhang mit den Vorschriften über die erforderlichen Einrichtungen – ist die …

27.03.1990
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91/11/0026

Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens dazu führen, die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbetreibenden zur Vornahme von wiederkehrenden Begutachtungen nach § 57a KFG zu erschüttern. Dies kann jedoch nur dann der Fall sein, wenn der Gewerbetreibende den …

02.07.1991
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94/11/0221

Werden von einem zur Vornahme von wiederkehrenden Begutachtungen nach § 57a KFG ermächtigten Gewerbetreibenden innerhalb relativ kurzer Zeit nicht bloß ein einziges, sondern eine ganze Reihe unrichtiger Gutachten erstellt, dann kann von einem „einmaligen Fehlverhalten“ keine Rede sein. Angesichts dieses …

22.11.1994
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