Wissensdatenbank

RS0110191

Die Fahrbereitschaft eines Gebrauchtwagens – und damit seine Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit – gilt im Falle eines Kaufs beim gewerblichen Kraftfahrzeughändler als schlüssig zugesichert. Der Umfang der Untersuchungspflicht des Händlers bestimmt sich nach dem technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren. Maßgeblich sind …

19.05.1998
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RS0018557

Eine in den Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen aufgenommene Vereinbarung „ohne Garantie und ohne Gewährleistung“ ist, falls sie von in der Autobranche versierten Kaufleuten gebraucht wurde, nicht schlechthin als den guten Sitten widersprechend anzusehen. Doch haftet der Verkäufer auch bei einem …

22.09.1971
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RS0020815

Der Leasingnehmer kann grundsätzlich keine Ansprüche aus der Herstellergarantie geltend machen. Vielmehr wäre erforderlich, dass ihm die Leasinggeberin ihre Ansprüche aus der Garantie zur Geltendmachung abtritt.

27.05.1992
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RS0016996

Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Herstellergarantie, die sich von der Gewährleistung wesentlich unterscheidet, kommen nicht die Beweislastregeln zur Gewährleistung oder zum Schadenersatzrecht zur Anwendung, sondern ist allgemeines Vertragsrecht maßgeblich. Die Garantie ist nach Vertragsrecht auszulegen.

12.07.1984
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RS0023970

Wenn Autoreifen als „fabriksneu“ verkauft werden, in Wahrheit aber jahrelang gelagert wurden, dann kann der Käufer den Vertrag wegen Gewährleistung anfechten.

07.01.1954
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RS0030258

Während der Zeit, in der ein beschädigtes Fahrzeug nicht benützbar ist, steht dem Geschädigten der Ersatz der weiterlaufenden Generalunkosten zu.

02.02.1978
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96/15/0074

Ein Traktor ist ein durch technisch freigemachte Energie angetriebenes Fahrzeug, das seiner Bauart nach vorwiegend zum Ziehen von landwirtschaftlichem Gerät und von Anhängern bestimmt ist, und deshalb als Kraftfahrzeug anzusehen.

19.03.1998
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91/11/0040

Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal, ob es sich bei einem bestimmten Kfz um einen „Personenkraftwagen“ oder um einen „Omnibus“ handelt, liegt nach den Begriffsbestimmungen des § 2 KFG in der Anzahl der vorhandenen Plätze. Ein bestimmtes Fahrzeug kann nicht zugleich als PKW …

01.10.1991
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0786/73

Eine für die Definition eines Kraftfahrzeugs nach § 2 Z 1 KFG entscheidende „Verwendung eines Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr“ liegt nur dann vor, wenn ein Fahrzeug tatsächlich auf der Straße benützt wird; auf die bloße Verwendbarkeit des Fahrzeuges …

03.07.1974
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RW0000431

Wenn bei einem PKW zwischen Produktion und Übergabe eine 32-monatige Standzeit lag, dann kann nicht mehr von einem Neuwagen gesprochen werden. Es liegt daher ein Mangel vor.

30.09.2008
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93/15/0218

Reine Ausstellungsfahrzeuge sind als Neufahrzeuge anzusehen, Vorführfahrzeuge hingegen nicht. Für die Unterscheidung zwischen Neufahrzeugen und Gebrauchtfahrzeugen ist nämlich ausschlaggebend, ob das Fahrzeug schon in einer Weise verwendet wurde, dass darin eine seinen Wert mindernde Benutzung zu erblicken ist. Ob das …

27.01.1994
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