Pretiosen, Uhren, Modeschmuck

Einträge: 

RS0054728


OGH - 08.10.1981 - 10Os166/79; 12Os77/81

Läßt sich ein Deviseninländer von ihm verkauften Schmuck (hier: geschmuggelte Brillanten) – auch – in ausländischen Zahlungsmitteln (US Dollar) bezahlen, so scheidet „Devisenhandel“ nach § 24 Abs 1 lit a DevG aus, weil er die Fremdwährung mangels einer in Geld …

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RS0114215


OGH - 29.05.2019 - 7Ob18/00y; 7Ob16/15a; 7Ob249/18w

Die Haftungsbegrenzung des Art 2.3.3 der ABH 1989, wonach Schmuck, Edelsteine, Briefmarken und Münzsammlungen, wenn diese freiliegend aufbewahrt werden, nur bis zu S 30.000,– ersetzt werden, ist als objektive Risikoabgrenzung anzusehen. Durch diese Bestimmung soll objektiv, unabhängig vom Vorwurf eines …

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RS0019325


OGH - 20.12.2023 - 5Ob101/75; 6Ob768/77; 3Ob559/77; 7Ob556/78; 7Ob692/80; 6Ob550/81; 5Ob753/81; 7Ob568/88; 8Ob553/89; 2Ob2163/96v; 9Ob395/97x; 6Ob129/98h; 8Ob100/00i; 10Ob93/02b; 10Ob51/04d; 7Ob274/04a; 7Ob89/05x; 7Ob91/13b; 5Ob237/13h; 10Ob34/15w; 1Ob122/22f; 1Ob190/23g

Beim Darlehen werden vertretbare Sachen in das Eigentum des Empfängers mit der Abrede übertragen, dass die gleiche Menge gleicher Art und Güte zurückzugeben ist. Zu den essentiellen Erfordernissen des Darlehens gehört sohin das Versprechen der Rückzahlung.

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RS0019343


OGH - 28.06.2018 - 1Ob26/71; 4Ob504/80; 8Ob512/81; 1Ob809/81; 3Ob532/86; 7Ob507/89; 12Os67/90; 6Ob610/92; 1Ob155/00a; 8Ob156/03d; 4Ob115/17s; 6Ob104/18i

Der Darlehensvertrag ist im Gegensatz zum Kreditvertrag ein Realvertrag. Die Sachen müssen dem Schuldner so übergeben werden, dass er hiedurch Eigentümer wird; ist dies nicht der Fall, ist der Darlehensvertrag nicht zustande gekommen. Dies gilt aber nur für die alte …

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RS0010876


OGH - 19.05.2015 - 6Ob610/92; 10Ob31/15d

Der Darlehensnehmer einer verbrauchbaren Sache wird aber nicht unabhängig von der Rechtsstellung des Darlehensgebers als seines Vormannes Eigentümer, sondern es gilt auch hier die Bestimmung des § 442 letzter Satz ABGB, dass niemand einem anderen mehr Recht abtreten kann, als …

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RS0017622


OGH - 27.06.2023 - 1Ob136/61; 1Ob189/62; 5Ob94/64; 7Ob145/72; 11Ob16/77; 1Ob523/77; 7Ob567/85; 6Ob552/84; 1Ob641/90; 9Ob15/03a; 1Ob160/07x; 1Ob197/14y; 1Ob92/23w

Ein Darlehen, für dessen Rückzahlung kein bestimmter Termin vereinbart wurde, kann sofort zurückgefordert werden, jedoch nicht früher, als es der Zweck der Darlehensgewährung oder die Parteiabsicht ergeben.

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RS0119134


OGH - 10.04.2014 - 8Ob156/03d; 8ObA84/11b; 6Ob56/14z

Ein Darlehen kann durch Zahlung einer Schuld des Darlehensnehmers an seinen Gläubiger gewährt werden.

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RS0019340


OGH - 27.03.1996 - 3Ob596/82; 7Ob601/95

War das Darlehen einem bestimmten ausdrücklich vereinbarten Zweck gewidmet, den der Darlehensnehmer nicht beachtet hat, dann war der Darlehensgeber berechtigt, die vorzeitige Kündigung des Darlehens auszusprechen und es wegen nachträglichen Wegfalles des ausdrücklichen Geschäftszweckes (§ 1435 ABGB) sofort fällig zu …

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RS0122374


OGH - 15.01.2013 - 4Ob135/07t; 2Ob137/08y; 4Ob204/12x

Bei der Internetauktion eines privaten Verkäufers auf der von einem Seitenanbieter zur Verfügung gestellten Plattform macht der Verkäufer mit Beginn der Auktion durch Einrichtung der Angebotsseite demjenigen ein verbindliches Verkaufsangebot, der während deren Laufzeit das höchste Gebot abgeben wird. Dieser …

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RS0124868


OGH - 16.04.2009 - 2Ob137/08y

Bei Online-Auktionen sind im Wesentlichen drei Geschäftsmodelle zu unterscheiden: Der Seitenanbieter stellt eine Plattform („Marktplatz“) zur Verfügung, die von gewerblichen und/oder privaten Einlieferern genutzt wird; der Seitenanbieter versteigert selbst Produkte; der Seitenanbieter lädt zur Bildung von Einkaufsgemeinschaften ein.

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RS0122375


OGH - 07.08.2007 - 4Ob135/07t

Ein bei einer Auktion auf einer Internetplattform zustande gekommener Kaufvertrag ist kein Glücksvertrag, er ist daher gemäß § 934 ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte anfechtbar.

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RS0122376


OGH - 07.08.2007 - 4Ob135/07t

Verkauft der Seitenanbieter bei einer Internetauktion keine eigenen Sachen, sondern stellt nur eine Plattform zur Verfügung, kommt es für das anwendbare Recht nicht auf die Niederlassung des Seitenanbieters an, sondern auf den Kaufvertrag zwischen Einlieferer und Ersteigerer. Es ist mangels …

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