Pretiosen, Uhren, Modeschmuck
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Hier finden Sie ausgewählte, fachspezifische Rechtssätze für die Bereiche Pretiosen, Uhren und Modeschmuck, die von Juristen und Richtern zusammengefasst, beschlagwortet und aufbereitet wurden.
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RS0054728
OGH - 08.10.1981 - 10Os166/79; 12Os77/81
Läßt sich ein Deviseninländer von ihm verkauften Schmuck (hier: geschmuggelte Brillanten) – auch – in ausländischen Zahlungsmitteln (US Dollar) bezahlen, so scheidet „Devisenhandel“ nach § 24 Abs 1 lit a DevG aus, weil er die Fremdwährung mangels einer in Geld …
WEITER LESENRS0114215
OGH - 29.05.2019 - 7Ob18/00y; 7Ob16/15a; 7Ob249/18w
Die Haftungsbegrenzung des Art 2.3.3 der ABH 1989, wonach Schmuck, Edelsteine, Briefmarken und Münzsammlungen, wenn diese freiliegend aufbewahrt werden, nur bis zu S 30.000,– ersetzt werden, ist als objektive Risikoabgrenzung anzusehen. Durch diese Bestimmung soll objektiv, unabhängig vom Vorwurf eines …
WEITER LESENRS0019325
OGH - 20.12.2023 - 5Ob101/75; 6Ob768/77; 3Ob559/77; 7Ob556/78; 7Ob692/80; 6Ob550/81; 5Ob753/81; 7Ob568/88; 8Ob553/89; 2Ob2163/96v; 9Ob395/97x; 6Ob129/98h; 8Ob100/00i; 10Ob93/02b; 10Ob51/04d; 7Ob274/04a; 7Ob89/05x; 7Ob91/13b; 5Ob237/13h; 10Ob34/15w; 1Ob122/22f; 1Ob190/23g
Beim Darlehen werden vertretbare Sachen in das Eigentum des Empfängers mit der Abrede übertragen, dass die gleiche Menge gleicher Art und Güte zurückzugeben ist. Zu den essentiellen Erfordernissen des Darlehens gehört sohin das Versprechen der Rückzahlung.
WEITER LESENRS0019343
OGH - 28.06.2018 - 1Ob26/71; 4Ob504/80; 8Ob512/81; 1Ob809/81; 3Ob532/86; 7Ob507/89; 12Os67/90; 6Ob610/92; 1Ob155/00a; 8Ob156/03d; 4Ob115/17s; 6Ob104/18i
Der Darlehensvertrag ist im Gegensatz zum Kreditvertrag ein Realvertrag. Die Sachen müssen dem Schuldner so übergeben werden, dass er hiedurch Eigentümer wird; ist dies nicht der Fall, ist der Darlehensvertrag nicht zustande gekommen. Dies gilt aber nur für die alte …
WEITER LESENRS0010876
OGH - 19.05.2015 - 6Ob610/92; 10Ob31/15d
Der Darlehensnehmer einer verbrauchbaren Sache wird aber nicht unabhängig von der Rechtsstellung des Darlehensgebers als seines Vormannes Eigentümer, sondern es gilt auch hier die Bestimmung des § 442 letzter Satz ABGB, dass niemand einem anderen mehr Recht abtreten kann, als …
WEITER LESENRS0017622
OGH - 27.06.2023 - 1Ob136/61; 1Ob189/62; 5Ob94/64; 7Ob145/72; 11Ob16/77; 1Ob523/77; 7Ob567/85; 6Ob552/84; 1Ob641/90; 9Ob15/03a; 1Ob160/07x; 1Ob197/14y; 1Ob92/23w
Ein Darlehen, für dessen Rückzahlung kein bestimmter Termin vereinbart wurde, kann sofort zurückgefordert werden, jedoch nicht früher, als es der Zweck der Darlehensgewährung oder die Parteiabsicht ergeben.
WEITER LESENRS0119134
OGH - 10.04.2014 - 8Ob156/03d; 8ObA84/11b; 6Ob56/14z
Ein Darlehen kann durch Zahlung einer Schuld des Darlehensnehmers an seinen Gläubiger gewährt werden.
WEITER LESENRS0019340
OGH - 27.03.1996 - 3Ob596/82; 7Ob601/95
War das Darlehen einem bestimmten ausdrücklich vereinbarten Zweck gewidmet, den der Darlehensnehmer nicht beachtet hat, dann war der Darlehensgeber berechtigt, die vorzeitige Kündigung des Darlehens auszusprechen und es wegen nachträglichen Wegfalles des ausdrücklichen Geschäftszweckes (§ 1435 ABGB) sofort fällig zu …
WEITER LESENRS0122374
OGH - 15.01.2013 - 4Ob135/07t; 2Ob137/08y; 4Ob204/12x
Bei der Internetauktion eines privaten Verkäufers auf der von einem Seitenanbieter zur Verfügung gestellten Plattform macht der Verkäufer mit Beginn der Auktion durch Einrichtung der Angebotsseite demjenigen ein verbindliches Verkaufsangebot, der während deren Laufzeit das höchste Gebot abgeben wird. Dieser …
WEITER LESENRS0124868
OGH - 16.04.2009 - 2Ob137/08y
Bei Online-Auktionen sind im Wesentlichen drei Geschäftsmodelle zu unterscheiden: Der Seitenanbieter stellt eine Plattform („Marktplatz“) zur Verfügung, die von gewerblichen und/oder privaten Einlieferern genutzt wird; der Seitenanbieter versteigert selbst Produkte; der Seitenanbieter lädt zur Bildung von Einkaufsgemeinschaften ein.
WEITER LESENRS0122375
OGH - 07.08.2007 - 4Ob135/07t
Ein bei einer Auktion auf einer Internetplattform zustande gekommener Kaufvertrag ist kein Glücksvertrag, er ist daher gemäß § 934 ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte anfechtbar.
WEITER LESENRS0122376
OGH - 07.08.2007 - 4Ob135/07t
Verkauft der Seitenanbieter bei einer Internetauktion keine eigenen Sachen, sondern stellt nur eine Plattform zur Verfügung, kommt es für das anwendbare Recht nicht auf die Niederlassung des Seitenanbieters an, sondern auf den Kaufvertrag zwischen Einlieferer und Ersteigerer. Es ist mangels …
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