Immobilien

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RS0026316 T1


OGH - 05.07.1934 - 4Ob111/34; 6Ob475/60; 5Ob164/67; 1Ob11/78; 7Ob104/99s; 1Ob79/00z; 5Ob18/00h; 7Ob247/02b; 1Ob67/12b; 1Ob171/12x; 8Ob36/14y; 7Ob40/15f

Maßstab der Haftung für den Sachverständigen: Der Sachverständige haftet für sein unrichtiges Bewertungsgutachten bereits bei Fahrlässigkeit.

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RS0116132


OGH - 18.12.2001 - 5Ob293/01a; 5Ob230/02p; 5Ob12/03f; 5Ob86/08w; 5Ob75/09d; 5Ob133/10k; 5Ob29/11t; 5Ob1/12a; 5Ob253/11h; 5Ob173/12w; 5Ob224/13x; 5Ob188/14d; 5Ob42/15k

Überprüfung der Zu- und Abschläge durch den Obersten Gerichtshof: Die Frage, ob und in welcher Höhe Zu- und Abschläge vom bzw zum Richtwertmietzins gerechtfertigt sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und unterliegt deshalb grundsätzlich keiner Nachprüfung durch den …

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RS0127857


OGH - 29.05.2012 - 9Ob56/11t

Berechnung des Schadens im Zwangsversteigerungsverfahren bei unrichtiger Bewertung: Die Pflicht des Immobiliensachverständigen zur korrekten Verkehrswertermittlung einer Liegenschaft im gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren erstreckt sich auch auf denjenigen, der die Liegenschaft ersteigert. Unterläuft dem Immobiliensachverständigen bei der Bewertung ein vorwerfbarer Irrtum, weshalb der …

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RS0017178 [T8]


OGH - 22.12.1970 - 8Ob281/70; 2Ob515/78; 2Ob513/79; 8Ob542/85; 1Ob679/86; 7Ob544/92; 8Ob614/93; 1Ob637/94; 7Ob513/96; 1Ob79/00z; 5Ob18/00h; 7Ob273/00y; 6Ob81/01g; 9Ob67/03y; 3Ob67/05g; 6Ob39/06p; 2Ob191/06m; 1Ob78/07p; 2Ob128/09a; 3Ob79/10d; 7Ob77/11s; 9Ob20/12z; 9Ob56/11t; 1Ob67/12b; 1Ob91/12g; 1Ob171/12x

Maßstab für Fälle der Haftung gegenüber Dritten: Welche Interessen Dritter geschützt sind, ergibt sich aus dem Gutachtensauftrag.

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RS0026552


OGH - 27.06.1984 - 3Ob547/84; 8Ob542/85; 1Ob587/90; 7Ob273/00y; 6Ob81/01g; 3Ob67/05g; 2Ob191/06m; 1Ob78/07p; 8Ob51/08w; 2Ob128/09a; 3Ob79/10d; 10Ob32/11w; 9Ob20/12z; 9Ob56/11t; 1Ob91/12g; 2Ob125/12i; 3Ob230/12p; 10Ob58/12w; 10Ob56/12a; 3Ob231/12k; 4Ob165/12m; 4Ob249/14t

Haftung gegenüber Dritten auch außerhalb des gerichtlichen Verfahrens: Ein (Immobilien)sachverständiger haftet nicht nur demjenigen, der ein Gutachten in Auftrag gibt, sondern auch demjenigen, dessen Interessen nach der Vorstellung des Auftraggebers für den Sachverständigen erkennbar durch die Gutachtenserstellung mitverfolgt werden. Dies …

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RS0106433 [T11, T12]


OGH - 20.11.1996 - 7Ob513/96; 1Ob79/00z; 5Ob18/00h; 7Ob273/00y; 6Ob81/01g; 3Ob67/05g; 3Ob93/05f; 6Ob39/06p; 2Ob191/06m; 1Ob78/07p; 8Ob51/08w; 4Ob63/09g; 10Ob32/11w; 7Ob77/11s; 9Ob20/12z; 9Ob56/11t; 1Ob91/12g; 2Ob125/12i; 4Ob249/14t

Haftung gegenüber Dritten auch außerhalb des gerichtlichen Verfahrens: Ein (Immobilien)sachverständiger haftet nicht nur demjenigen, der ein Gutachten in Auftrag gibt, sondern auch demjenigen, dessen Interessen nach der Vorstellung des Auftraggebers für den Sachverständigen erkennbar durch die Gutachtenserstellung mitverfolgt werden. Dies …

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RS0026316 [T5]


OGH - 05.07.1934 - 4Ob111/34; 6Ob475/60; 5Ob164/67; 1Ob11/78; 7Ob104/99s; 1Ob79/00z; 5Ob18/00h; 7Ob247/02b; 1Ob67/12b; 1Ob171/12x; 8Ob36/14y; 7Ob40/15f

Allerdings kann in Strafsachen der Verurteilte, solange das Verfahren noch anhängig oder ein verurteilendes Strafurteil aufrecht ist, vom Sachverständigen, auf dessen Gutachten sich das Urteil stützt, nicht Schadenersatz wegen unrichtiger Begutachtung begehren.

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RS0026316 [T4]


OGH - 05.07.1934 - 4Ob111/34; 6Ob475/60; 5Ob164/67; 1Ob11/78; 7Ob104/99s; 1Ob79/00z; 5Ob18/00h; 7Ob247/02b; 1Ob67/12b; 1Ob171/12x; 8Ob36/14y; 7Ob40/15f

Haftung im Strafverfahren: Auch der im Strafverfahren bestellte Sachverständige haftet – ähnlich wie im Zwangsversteigerungsverfahren – allen Beteiligten. Dies gilt vor allem zugunsten des Angeklagten beziehungsweise des Beschuldigten.

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RS0111105


OGH - 24.11.1998 - 5Ob294/98s; 5Ob227/00v; 5Ob260/00x; 5Ob84/01s; 5Ob78/03m; 5Ob267/03f; 5Ob101/05x; 2Ob282/05t; 5Ob286/07f; 5Ob137/08w; 5Ob137/09x; 5Ob196/09y; 5Ob240/10w

Beurteilung der Angemessenheit des Mietzinses als Rechtsfrage: Die Beurteilung der Angemessenheit des Mietzinses ist überdies eine vom Richter – und nicht vom SV – zu lösende Rechtsfrage. Es obliegt daher auch dem Richter – und nicht dem SV – zu …

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S0026316 [T3]


OGH - 05.07.1934 - 4Ob111/34; 6Ob475/60; 5Ob164/67; 1Ob11/78; 7Ob104/99s; 1Ob79/00z; 5Ob18/00h; 7Ob247/02b; 1Ob67/12b; 1Ob171/12x; 8Ob36/14y; 7Ob40/15f

Der im Zwangsversteigerungsverfahren bestellte Sachverständige haftet bei Vornahme einer Schätzung sohin nicht nur dem Ersteher, sondern „allen Beteiligten“, vor allem also auch dem Verpflichteten.

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RS0117881


OGH - 08.04.2003 - 5Ob296/02v; 5Ob86/08w; 5Ob75/09d; 5Ob133/10k; 5Ob208/10i; 5Ob1/12a; 5Ob253/11h; 5Ob173/12w; 5Ob224/13x; 5Ob42/15k

Überprüfung der Zu- und Abschläge durch den Obersten Gerichtshof: Die Frage, ob und in welcher Höhe Zu- und Abschläge vom bzw zum Richtwertmietzins gerechtfertigt sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und unterliegt deshalb grundsätzlich keiner Nachprüfung durch den …

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RS0002721


OGH - 23.04.1992 - 7Ob544/92; 1Ob79/00z; 9Ob56/11t

Haftung bei Liegenschaftsexekution: Für das Exekutionsverfahren sieht § 141 Abs 5 EO vor, dass der Sachverständige, der die Schätzung des Exekutionsobjekts vornimmt, nach § 1299 ABGB dem Ersteher und allen Beteiligten für Vermögensnachteile haftet, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung …

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