Kredit, Banken, Börse
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Hier finden Sie ausgewählte, fachspezifische Rechtssätze für den Bereich Kredit, Banken und Börsen, die von Juristen und Richtern zusammengefasst, beschlagwortet und aufbereitet wurden.
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RS0130497
OGH - 19.02.2016 - 1Ob39/15i; 9Ob27/15h; 6Ob111/15i; 6Ob98/15b; 8Ob98/15t
Der Prüfbericht der Österreichischen Nationalbank ist keine öffentliche Urkunde iSd § 292 ZPO. Dieser dient als (etwa nach Parteiengehör) erforderlichenfalls zu ergänzende Sachverhaltsgrundlage für etwaige von der Finanzmarktaufsicht angeordnete Verfügungen oder Erklärungen (behördliche Maßnahmen), nicht jedoch dazu, selbst bestimmte Tatsachen …
WEITER LESENRS0082327
OGH - 25.03.2003 - 1Ob8/95; 1Ob188/02g
Die Österreichische Nationalbank übt, soweit sie mit der Durchführung des Devisengesetz und der dort geregelten Devisenbewirtschaftung und Goldbewirtschaftung – als Angelegenheit des Geldwesens im Sinn des Art 10 Abs 1 Z 5 B-VG – betraut ist, behördliche Aufgaben, und zwar …
WEITER LESENRS0105532
OGH - 14.09.2021 - 4Ob2078/96h; 4Ob2328/96y; 6Ob4/99b; 6Ob288/99t; 1Ob141/02w; 3Ob287/02f; 6Ob271/05d; 7Ob142/07v; 6Ob226/09t; 6Ob132/10w; 7Ob35/10p; 6Ob33/11p; 6Ob110/12p; 8Ob20/13v; 6Ob171/15p; 6Ob72/16f; 6Ob232/16k; 9ObA69/16m; 6Ob240/16m; 6Ob114/17h; 6Ob204/16t; 6Ob161/17w; 6Ob199/17h; 6Ob128/17t; 6Ob195/18x; 8ObA53/18d; 6Ob13/20k; 6Ob71/21s; 6Ob26/21y
Die Kapitalerhaltungsvorschriften sollen nach ihrem Sinn und Zweck jede (unmittelbare oder mittelbare) Leistung an einen Gesellschafter erfassen, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das (im Geltungsbereich des § 30 dGmbHG: zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche) Vermögen verringert. Darunter …
WEITER LESENRS0127132
OGH - 21.02.2024 - 6Ob33/11p; 6Ob42/23d
Nach § 65 Abs 4 Satz 2 AktG ist ein schuldrechtliches Geschäft über den Erwerb eigener Aktien unter anderem rechtsunwirksam, soweit der Erwerb gegen § 65 Abs 2 AktG verstößt. Das Geschäft ist in einem solchen Fall nichtig, die noch …
WEITER LESENRS0011287
OGH - 23.10.2012 - 3Ob210/54; 5Ob238/71; 1Ob105/75; 6Ob517/77; 5Ob692/79; 3Ob92/85; 10Ob427/97k; 7Ob75/98z; 6Ob244/00a; 9Ob237/02x; 10Ob30/12b
Die Verpfändung einer Sache für künftige Forderungen genügt nur dann, wenn wenigstens die Personen bezeichnet sind, zwischen denen die Forderung entstehen soll, und der Rechtsgrund, auf dem die zu sichernde künftige Forderung beruht. Beisatz (T3; 7 Ob 75/98z): Bei Forderungen …
WEITER LESENRS0133293
OGH - 25.08.2020 - 8ObA7/20t
Dem Art 123 (und in nachfolgenden Artikeln) AEUV und Art 14.1. der dem AEUV gemäß dessen Art 129 Abs 2 als Protokoll (Nr 4) angehängten Satzung des ESZB und der EZB ist zu entnehmen, dass die Zentralbanken der Mitgliedstaaten nicht …
WEITER LESENRS0110562
OGH - 06.07.2009 - 7Ob75/98z; 3Ob22/08v; 1Ob128/09v
Bei der Verpfändung von Forderungen des Kunden gegen die Bank ist wegen der Identität von Pfandgläubiger und Drittschuldner eine Verständigung des Letzteren nicht erforderlich, weil das Pfandrecht jedenfalls mit der Entstehung der Forderung als vollzogen angesehen werden muss.
WEITER LESENRS0133371
OGH - 28.04.2022 - 7Ob117/20m; 7Ob174/20v; 7Ob194/20k; 7Ob208/21w; 7Ob28/22a; 7Ob37/22z
Im Fall eines (Spät-)Rücktritts von einer fondsgebundenen Lebensversicherung ist das Verlustrisiko nicht dem vom Vertrag berechtigt zurückgetretenen Versicherungsnehmer zuzuweisen.
WEITER LESENRS0127091
OGH - 29.06.2011 - 7Ob251/10b
Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung, die auf „unbestimmte Zeit“ abgeschlossen wird, steht dem Versicherer kein ordentliches Kündigungsrecht nach § 8 Abs 2 VersVG zu.
WEITER LESENRS0121726
OGH - 28.02.2024 - 7Ob131/06z; 7Ob140/06y; 7Ob173/06a; 7Ob23/07v; 7Ob82/07w; 7Ob263/07p; 1Ob164/10i; 4Ob141/11f; 8Ob49/12g; 3Ob109/13w; 3Ob73/16f; 9Ob31/15x; 5Ob183/16x; 5Ob217/16x; 10Ob60/17x; 8Ob128/17g; 7Ob186/20h; 8Ob59/20i; 8Ob106/20a; 5Ob103/21i; 10Ob19/21y; 8Ob125/21x; 10Ob53/22z; 7Ob92/23i; 3Ob199/23w
Bei einer Verbandsklage ist auf individuelle Vereinbarungen, die zwischen dem Versicherer und einem Versicherungsnehmer geschlossen wurden, keine Rücksicht zu nehmen. Auch wenn eine an sich intransparente Klausel auf Grund zusätzlicher Darlegungen des Versicherers ausreichend verständlich gemacht wurde, hat dies keinen …
WEITER LESENRS0115219
OGH - 28.02.2024 - 4Ob28/01y; 4Ob179/02f; 8Ob128/05i; 9Ob15/05d; 7Ob78/06f; 7Ob131/06z; 7Ob140/06y; 7Ob173/06a; 4Ob221/06p; 7Ob233/06z; 7Ob4/07z; 4Ob93/07s; 1Ob241/06g; 7Ob82/07w; 5Ob247/07w; 6Ob261/07m; 4Ob91/08y; 4Ob128/08i; 8Ob119/08w; 10Ob70/07b; 9Ob66/08h; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 9Ob81/08i; 4Ob59/09v; 6Ob128/09f; 1Ob131/09k; 6Ob81/09v; 6Ob212/09h; 3Ob268/09x; 7Ob13/10b; 6Ob220/09k; 5Ob64/10p; 1Ob46/10m; 2Ob1/09z; 7Ob109/09v; 1Ob164/10i; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 7Ob216/11g; 4Ob141/11f; 8Ob49/12g; 7Ob66/12z; 2Ob59/12h; 7Ob201/12b; 1Ob210/12g; 7Ob90/13f; 3Ob109/13w; 7Ob232/13p; 9Ob56/13w; 5Ob205/13b; 3Ob57/14z; 10Ob28/14m; 1Ob105/14v; 5Ob118/13h; 7Ob190/14p; 7Ob168/14b; 7Ob53/14s; 7Ob73/15h; 8Ob58/14h; 9Ob26/15m; 1Ob146/15z; 6Ob234/15b; 7Ob5/16k; 7Ob206/15t; 5Ob87/15b; 10Ob31/16f; 1Ob191/16v; 6Ob233/15f; 8Ob132/15t; 7Ob217/16m; 7Ob52/17y; 1Ob113/17z; 6Ob228/16x; 6Ob181/17m; 2Ob155/16g; 8Ob24/17p; 9Ob82/17z; 10Ob60/17x; 9Ob73/17a; 4Ob113/18y; 6Ob140/18h; 9Ob76/18v; 9Ob16/18w; 7Ob242/18s; 1Ob124/18v; 6Ob56/19g; 1Ob162/20k; 7Ob186/20h; 4Ob63/21z; 9Ob27/21t; 4Ob106/21y; 5Ob103/21i; 8Ob108/21x; 7Ob148/21x; 10Ob19/21y; 5Ob117/21y; 6Ob127/21a; 9Ob81/21h; 7Ob97/22y; 7Ob112/22d; 7Ob160/22p; 7Ob153/22h; 7Ob185/22i; 2Ob11/23s; 5Ob160/22y; 7Ob13/23x; 7Ob3/23a; 9Ob94/22x; 7Ob92/23i; 9Ob18/23x; 6Ob205/23z; 2Ob238/23y; 4Ob222/22h; 3Ob199/23w
Aus dem Transparenzgebot kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben. Beisatz (T8; Ob 233/06z): Hier: Klauseln in Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die fondsgebundene Lebensversicherung.
WEITER LESENRS0121727
OGH - 23.11.2016 - 7Ob131/06z; 7Ob140/06y; 7Ob173/06a; 7Ob23/07v; 7Ob233/06z; 7Ob4/07z; 7Ob82/07w; 7Ob151/07t; 7Ob6/07v; 7Ob263/07p; 7Ob16/08s; 1Ob192/16s
Der Verweis auf einen Tarif in einer Klausel, die den Versicherungsnehmer über den jeweiligen Rückkaufswert einer Lebensversicherung informieren soll, kann nur dann im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG als klar und verständlich angesehen werden, wenn der betreffende Tarif …
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