Kredit, Banken, Börse
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Hier finden Sie ausgewählte, fachspezifische Rechtssätze für den Bereich Kredit, Banken und Börsen, die von Juristen und Richtern zusammengefasst, beschlagwortet und aufbereitet wurden.
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RS0104573
OGH - 28.02.2017 - 4Ob595/95; 1Ob43/97y; 7Ob301/97h; 3Ob233/97d; 6Ob159/98w; 6Ob265/98h; 7Ob272/01b; 7Ob119/05h; 1Ob1/08s; 7Ob111/08m; 4Ob28/09k; 1Ob168/10b; 22Os1/14h; 9Ob87/16h
Bei einer mehrseitigen offenen Treuhandschaft zum Zwecke der Abwicklung eines Liegenschaftskaufvertrages hat der Treuhänder für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich übernommenen Aufgaben einzustehen. Der Inhalt der Treuhandschaft richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen und der Parteienabsicht. Als mehrseitiger Treuhänder hat …
WEITER LESENRS0010471
OGH - 19.02.2014 - 1Ob26/71; 1Ob193/73; 3Ob558/79; 4Ob504/80; 5Ob550/80; 8Ob548/81; 7Ob55/00i; 15Os135/13m
Originär verfügungsberechtigt über ein Bankkonto ist nur der Kontoinhaber selbst. Verwaltet er auf seinem Bankkonto Fremdgeld, ist er nicht Bevollmächtigter, sondern Treuhänder der Person(en), zu deren Gunsten er das Geld verwaltet. Verwaltet er das Geld zugunsten mehrerer Personen, deren Interessen …
WEITER LESENRS0032996
OGH - 25.02.2004 - 5Ob170/75; 6Ob688/77; 6Ob516/87; 6Ob605/94; 1Ob143/00m; 6Ob17/02x; 9Ob128/03v
Bei einem offenen Treuhandkonto darf die Bank mit persönlichen Forderungen gegen den Treuhänder nicht gegen Forderungen aus dem Konto aufrechnen. Die Offenlegung hat nämlich gerade den Sinn, die Bank darauf aufmerksam zu machen, dass es sich in Wahrheit um fremdes …
WEITER LESENRS0010450
OGH - 22.12.2021 - 3Ob558/79; 1Ob515/92; 5Ob28/93; 6Ob55/97z; 5Ob88/98x; 9Ob131/99a; 2Ob329/00x; 9Ob128/03v; 7Ob8/05k; 7Ob211/05p; 7Ob235/08x; 2Ob15/10k; 6Ob78/12g; 6Ob130/21t
Bei der Treuhandschaft ist Kontoinhaber lediglich der Treuhänder. Dieser ist der Bank gegenüber alleine voll berechtigt. Mit dem Treugeber steht die Bank dagegen in keiner Geschäftsbeziehung. Dieser hat keine Verfügungsberechtigung über das Konto. Lediglich der Treugeber könnte gegen den Treuhänder …
WEITER LESENRS0029601
OGH - 28.08.2019 - 8Ob376/66; 6Ob156/68; 1Ob649/81; 1Ob837/82; 3Ob526/83; 3Ob600/83; 5Ob530/84; 3Ob506/88; 4Ob516/93; 2Ob2107/96h; 10Ob528/94; 10Ob2299/96b; 10Ob44/97m; 1Ob182/97i; 10Ob105/98h; 7Ob177/98z; 9Ob282/99g; 1Ob336/99i; 8Ob161/00k; 6Ob15/01a; 8Ob284/01z; 7Ob140/02t; 9Ob230/02t; 9Ob10/04t; 7Ob90/04t; 1Ob231/04h; 7Ob64/04v; 6Ob77/05z; 1Ob148/05d; 5Ob106/05g; 7Ob282/06f; 4Ob2/08k; 9Ob32/08h; 2Ob189/08w; 2Ob259/08i; 4Ob20/11m; 8Ob148/10p; 8Ob47/11m; 5Ob56/11p; 1Ob115/11k; 4Ob50/11y; 6Ob116/11v; 1Ob77/12y; 1Ob81/12m; 2Ob86/11b; 4Ob129/12t; 1Ob48/12h; 7Ob5/12d; 6Ob50/13s; 8Ob66/12g; 3Ob209/13a; 10Ob34/13t; 6Ob86/14m; 4Ob126/14d; 6Ob213/14p; 6Ob229/14s; 10Ob28/15p; 6Ob28/15h; 6Ob84/15v; 6Ob153/15s; 1Ob204/15d; 4Ob65/16m; 1Ob21/16v; 3Ob190/16m; 7Ob48/17k; 8Ob109/16m; 6Ob118/17x; 6Ob132/18g; 4Ob176/18p; 3Ob187/18y; 7Ob17/19d
Bei der Auslegung von Ordern (zB An‑ und Verkauf) unterliegt die Bank den Wohlverhaltensregeln des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG). Ist eine den Wohlverhaltensregeln des WAG unterliegende Bank wirtschaftlich eng mit der Emittentin ver‑ und in den Vertrieb der Finanzprodukte eingebunden, dann ist …
WEITER LESENRS0010478
OGH - 28.11.2005 - 1Ob515/92; 5Ob28/93; 1Ob143/00m; 9Ob128/03v; 7Ob211/05p
Die Treuhandnatur eines Bankkontos kann sich aus der ausdrücklichen Bezeichnung als Treuhandkonto, aber auch aus Bezeichnungen wie Sonderkonto udgl. ergeben, wenn die weiteren Umstände der Kontoeröffnung dafür sprechen. Die Rechtsnatur des Treuhandkontos wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Treugut …
WEITER LESENRS0107335
OGH - 03.11.2023 - 1Ob43/97y; 7Ob111/08m; 3Ob49/13x; 24Ds9/23t
Ist der Treuhänder aus nicht von ihm zu vertretenden Umständen nicht in der Lage, alle treuhändig übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen, dann muss er in Abwägung der Interessen der Treugeber entscheiden, inwieweit er die Treuhandaufträge erfüllt. Wendet er dabei entsprechende Sorgfalt …
WEITER LESENRS0010482
OGH - 28.09.2016 - 4Ob505/72; 1Ob179/74; 5Ob163/75; 7Ob518/77; 7Ob635/77; 1Ob645/78; 7Ob699/78; 5Ob666/79; 7Ob513/80; 5Ob550/80; 3Ob64/80; 3Ob650/82; 6Ob640/84; 3Ob591/84; 3Ob517/85; 1Ob667/87; 4Ob516/88; 6Ob536/88; 8Ob565/87; 7Ob661/88 (7Ob662/88-7Ob665/88); 10Ob514/87; 7Ob503/94; 2Ob519/94; 8Ob86/99a; 1Ob147/00z; 8Ob138/06m; 2Ob105/08t; 2Ob15/10k; 1Ob193/10d; 9Ob75/10k; 7Ob153/14x; 6Ob63/14d; 7Ob108/15f; 1Ob246/15f; 7Ob101/16b
Der Treuhänder ist nach außen hin unbeschränkt Verfügungsberechtigter, jedoch im Innenverhältnis dem Treugeber verpflichtet, das ihm übertragene Recht nur im Interesse des Treugebers auszuüben. Das zu treuen Handen übertragene Recht scheidet zwar rechtlich, nicht aber wirtschaftlich aus dem Vermögen des …
WEITER LESENRS0114705
OGH - 05.11.2008 - 1Ob143/00m; 9Ob128/03v; 7Ob8/05k; 7Ob211/05p; 7Ob235/08x
Nur wenn die Bank konkret weiß, dass die auf einem Geschäftsgirokonto des Kontoinhabers eingehenden Beträge Treuhandgelder sind, darf sie weder von ihrem laut AGB bestehendem Pfandrecht Gebrauch machen, noch diese Beträge debetsenkend zu Gunsten des Kontoinhabers (Treuhänders) verbuchen. In einem …
WEITER LESENRS0034951
OGH - 23.04.2024 - 2Ob851/24; 5Ob177/72; 5Ob120/73; 5Ob293/74; 7Ob627/77 (7Ob628/77); 4Ob511/79; 6Ob559/80; 8Ob290/80; 8Ob215/81; 1Ob18/86; 3Ob560/86; 7Ob628/88; 1Ob46/88; 2Ob567/88; 7Ob650/89; 3Ob534/90; 1Ob534/94; 5Ob562/93; 1Ob522/94; 7Ob602/94; 5Ob546/94; 1Ob621/95; 5Ob2101/96y; 10Ob2102/96g; 5Ob2339/96y; 7Ob2091/96t; 4Ob360/97p; 6Ob273/98k; 9Ob91/99v; 7Ob154/99v; 6Ob68/99i; 6Ob82/99y; 7Ob242/99k; 7Ob145/00z; 3Ob89/99f; 6Ob150/00b; 1Ob64/00v; 7Ob249/01w; 10Ob189/02w; 9Ob231/02i; 7Ob93/02f; 3Ob70/03w; 2Ob88/04m; 10Ob23/04m; 6Ob172/05w; 7Ob17/06k; 9Ob35/06x; 8Ob34/07v; 9Ob17/07a; 1Ob53/07m; 1Ob162/07s; 10Ob111/07g; 2Ob58/07d; 10Ob12/08z; 6Ob80/08w; 6Ob103/08b; 1Ob19/08p; 2Ob158/09p; 7Ob96/10h; 1Ob85/10x; 8ObA66/09b; 7Ob140/10d; 1Ob162/10w; 17Ob9/11i; 3Ob70/11g; 8Ob35/11x; 10Ob39/11z; 4Ob144/11x; 5Ob118/11f; 8Ob135/10a; 8Ob119/11z; 1Ob85/11y; 2Ob63/12x; 1Ob171/12x; 2Ob43/12f; 7Ob9/13v; 1Ob12/13s; 3Ob227/12x; 9Ob27/13f; 2Ob234/12v; 4Ob102/13y; 1Ob184/13k; 4Ob170/13y; 3Ob205/13p; 1Ob221/13a; 3Ob9/14s; 4Ob168/14f; 5Ob157/14w; 3Ob165/14g; 9Ob43/14k; 3Ob155/14m; 5Ob22/15v; 1Ob211/14g; 4Ob4/15i; 3Ob40/15a; 6Ob27/15m; 1Ob6/15m; 7Ob221/14x; 7Ob56/15h; 1Ob123/15t; 9Ob32/15v; 7Ob128/15x; 3Ob112/15i; 7Ob211/15b; 6Ob85/16t; 4Ob213/16a; 3Ob206/16i; 1Ob28/17z; 7Ob12/17s; 8Ob54/17z; 7Ob91/17h; 8Ob109/17p; 3Ob65/17f; 9ObA89/17d; 1Ob230/17f; 3Ob22/18h; 1Ob67/18m; 1Ob153/18h; 9Ob65/18a; 7Ob26/18a; 7Ob196/17z; 4Ob1/20f; 1Ob169/20i; 1Ob121/20f; 1Ob105/20b; 4Ob155/20b; 3Ob195/20b; 1Ob231/20g; 1Ob10/21h; 6Ob92/21d; 9Ob40/21d; 3Ob136/21b; 2Ob122/21m; 4Ob86/22h; 5Ob21/22g; 2Ob152/21y; 10Ob31/23s; 6Ob181/23w; 9Ob33/23b; 7Ob169/23p; 6Ob122/23v; 8Ob92/23x; 8Ob76/23v; 9Ob6/24h; 4Ob27/24k; 6Ob23/24m; 2Ob3/24s; 3Ob219/23m; 2Ob67/24b
Bei Veranlagungs- und/oder Finanzierungskonzepten, die eine Kombination von Fremdwährungskrediten mit Tilgungsträgern vorsehen, ist für den Beginn der Verjährungsfrist von Ansprüchen aus Beratungsfehlern entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das Gesamtkonzept den Zusagen nicht entspricht. Risikoträchtigkeit eines Gesamtkonzepts liegt …
WEITER LESENRS0108074
OGH - 25.04.2019 - 1Ob182/97i; 7Ob118/97x; 6Ob272/97m; 7Ob293/97g; 9Ob2/98d; 7Ob79/98p; 8Ob259/98s; 7Ob177/98z; 7Ob166/99h; 9Ob282/99g; 7Ob306/99x; 6Ob81/01g; 3Ob13/04i; 7Ob90/04t; 7Ob64/04v; 6Ob31/08i; 6Ob67/09k; 9Ob85/09d; 2Ob53/10y; 4Ob137/10s; 7Ob106/10d; 9Ob5/10s; 8Ob9/10x; 6Ob8/11m; 4Ob181/10m; 8Ob107/11k; 4Ob70/11i; 3Ob225/11a; 3Ob241/11d; 3Ob214/11h; 1Ob81/12m; 3Ob49/12w; 6Ob139/12b; 7Ob5/12d; 3Ob209/13a; 7Ob62/14i; 6Ob86/14m; 6Ob213/14p; 6Ob229/14s; 7Ob57/15f; 10Ob62/15p; 8Ob109/17p; 6Ob132/18g; 4Ob176/18p; 3Ob187/18y; 6Ob25/19y
Der Anlageberater ist zur Aufklärung seiner Kunden über die Risikoträchtigkeit der in Aussicht genommenen Anlage verpflichtet. Welche Verhaltenspflichten ihn dabei im einzelnen treffen, kann zwar nur aufgrund der konkreten Umstände beurteilt werden, doch treffen ihn jedenfalls Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten. Stellt …
WEITER LESENRS0129957
OGH - 24.11.2015 - 7Ob191/14k; 1Ob163/15z
Unter Differenzgeschäften sind nur solche Geschäfte zu verstehen, die nicht durch Lieferung oder Bezahlung von Waren oder Wertpapieren, sondern nur durch Zahlung der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Kurs des Erfüllungstages abgewickelt werden sollen. Ein zum Erwerb von Aktien …
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