Kunst & Antiquitäten
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Hier finden Sie ausgewählte, fachspezifische Rechtssätze für den Bereich Kunst & Antiquitäten, die von Juristen und Richtern zusammengefasst, beschlagwortet und aufbereitet wurden.
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RS0030319
OGH - 24.01.1983 - 1Ob831/82 ; 1Ob650/84; 8Ob29/86
Bei Zerstörung eines noch im Eigentum seines Schöpfers stehenden Kunstwerkes ist der vom geschädigten Künstler und nicht der von einem Händler erzielbare Verkaufserlös der Schadensberechnung zugrundezulegen.
WEITER LESENRS0030362
OGH - 29.04.1981 - 1Ob714/80
Wird eine unter Einsatz von Arbeitsleistungen montierte gebrauchte Sache beschädigt, so sind bei der Ermittlung des zu ersetzenden Schadens auch die Montagekosten um eine Abnützungsquote zu kürzen, weil sich auch der Wert der für die Montage erbrachten Arbeitsleistungen mit dem …
WEITER LESENRS0040363
OGH - 22.04.1970 - 7Ob49/70 (7Ob50/70); 7Ob144/73; 4Ob577/74; 3Ob224/74; 1Ob606/78; 6Ob721/81; 10ObS326/89; 1Ob128/02h; 17Ob21/10b; 8Ob75/11d; 9Ob58/14s
Mit Privatgutachten allein lässt sich kein Sachverständigenbeweis führen. Sie sind vielmehr lediglich Privaturkunden. Anders als im Sicherungsverfahren (bei einstweiligen Verfügungen), wo bloße Bescheinigung genügt, können im Zivilprozess Feststellungen aufgrund von Privatgutachten nur mit Zustimmung des Gegners getroffen werden.
WEITER LESENRS0022834
OGH - 31.03.1977 - 6Ob725/76; 1Ob642/79; 5Ob735/81; 6Ob798/82; 7Ob19/86; 2Ob153/89; 4Ob525/90; 8Ob544/91; 1Ob620/94; 2Ob60/00p; 2Ob173/00f; 8Ob270/01s; 6Ob54/04s; 2Ob227/07g; 2Ob226/07k; 5Ob217/08k; 1Ob131/08h; 5Ob38/05g ; 9Ob51/10f
Die Berechnung eines Vermögensschadens erfolgt durch Vergleichung des Geldwertunterschiedes zweier Zustände, nämlich des tatsächlichen Zustandes vor und nach der Beschädigung. Es sind alle Vermögensbestandteile des Geschädigten in die Betrachtung einzubeziehen, die durch die Beschädigung irgendwie beeinflusst wurden. Auch ein Vorteil …
WEITER LESENRS0022900
OGH - 02.03.1977 - 1Ob502/77; 1Ob692/77; 1Ob785/83; 7Ob531/85; 3Ob560/84; 5Ob608/84; 1Ob28/86; 2Ob554/86; 10Ob509/87; 8Ob593/87; 5Ob643/88; 7Ob677/89; 2Ob596/89; 4Ob607/89; 1Ob31/92; 1Ob520/93 (1Ob521/93); 1Ob2051/96s; 1Ob33/97b; 1Ob6/97g; 9Ob114/98z; 2Ob224/97y; 3Ob51/98s ; 8Ob278/99m; 6Ob220/99t; 2Ob226/99w; 6Ob242/00g; 6Ob292/00k; 10Ob61/01w; 1Ob54/01z; 1Ob116/01t; 6Ob88/01m; 1Ob223/01b; 1Ob151/01i; 1Ob310/01x; 6Ob322/02z; 9Ob127/03x; 8Ob42/04s; 6Ob12/05s; 8Ob86/06i; 4Ob230/06m; 2Ob170/06y; 6Ob104/06x; 1Ob226/07b; 10Ob103/07f; 6Ob72/08v; 2Ob178/07a; 4Ob197/08m; 9Ob22/08p; 5Ob38/05g; 4Ob28/09k; 2Ob266/08v; 7Ob136/09i; 2Ob277/08m; 1Ob203/09y; 1Ob213/09v; 4Ob36/10p; 4Ob71/10k; 2Ob10/10z; 4Ob145/10t; 6Ob231/10d; 6Ob8/11m; 3Ob39/11y; 7Ob77/10i; 1Ob115/11k; 17Ob11/11h; 2Ob97/11w; 2Ob176/10m; 10Ob61/11k; 4Ob137/11t; 4Ob145/11v; 10ObS157/11b; 7Ob170/11t; 1Ob186/11a; 4Ob67/12z; 1Ob51/12z; 1Ob172/12v; 7Ob162/12t; 7Ob189/12p; 10Ob13/13d; 10Ob48/13a; 10Ob46/13g; 3Ob191/13d; 4Ob210/13f; 2Ob17/13h; 7Ob221/13w; 2Ob41/14i; 5Ob208/13v; 8Ob53/14y; 1Ob148/14t; 8Ob95/14z; 3Ob166/14d; 4Ob239/14x; 9Ob26/14k; 6Ob71/15g; 8Ob93/14f; 1Ob39/15i; 2Ob36/15f; 8Ob98/15t; 1Ob157/16v; 6Ob32/17z; 6Ob39/17d; 4Ob86/17a
Wenn der Geschädigte den Beweis erbringen muss, dass eine Unterlassung des Schädigers für den Schaden kausal war, dann genügt dafür ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit. Häufig genügt der Nachweis, dass die Sachlage typisch auf einen solchen Kausalzusammenhang hinweist. An …
WEITER LESENRS0022913
OGH - 02.03.1977 - 1Ob502/77; 1Ob563/79; 7Ob763/81; 7Ob825/82; 1Ob785/82; 7Ob531/85; 3Ob560/84; 5Ob608/84; 7Ob521/86; 1Ob518/86; 1Ob28/86; 2Ob554/86; 5Ob643/88; 5Ob579/89; 7Ob629/89; 7Ob648/89; 2Ob596/89; 1Ob548/90; 1Ob17/90; 7Ob526/91; 1Ob31/92; 1Ob520/93 (1Ob521/93); 1Ob15/95; 1Ob18/95 (1Ob19/95); 1Ob2051/96s; 1Ob2047/96b; 1Ob33/97b; 1Ob6/97g; 3Ob51/98s ; 1Ob278/99k; 6Ob220/99t; 2Ob226/99w; 6Ob242/00g; 10Ob61/01w; 1Ob151/01i; 6Ob322/02z; 10Ob76/05g; 4Ob230/06m; 1Ob138/07m; 6Ob104/06x; 10Ob103/07f; 7Ob238/07m; 6Ob72/08v; 4Ob98/08b; 2Ob178/07a; 2Ob285/08p; 5Ob38/05g; 4Ob28/09k; 7Ob136/09i; 4Ob130/09k; 2Ob277/08m; 4Ob36/10p; 4Ob71/10k; 4Ob145/10t; 6Ob245/10p; 4Ob50/11y; 17Ob11/11h; 2Ob176/10m; 1Ob63/11p; 4Ob137/11t; 4Ob145/11v; 10ObS157/11b; 7Ob170/11t; 3Ob76/12s; 7Ob162/12t; 10Ob13/13d; 10ObS50/13w; 3Ob191/13d; 8Ob53/14y; 8Ob95/14z; 7Ob172/14s; 1Ob199/14t; 5Ob143/15p; 9ObA161/16s; 5Ob176/16t
Eine Unterlassung ist dann für den Schaden kausal, wenn die Vornahme einer bestimmten aktiven Handlung das Eintreten des Schadens verhindert hätte. Die Kausalität fehlt aber, wenn derselbe Schaden auch bei pflichtgemäßem positivem Tun entstanden wäre. Allein damit, dass sich jemand …
WEITER LESENRS0024105
OGH - 30.11.1966 - 6Ob342/66
Beim Verkauf eines Kunstwerks durch seinen Schöpfer (den Künstler selbst) ist die Anfechtung des Kaufvertrages wegen Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis, § 934 ABGB) ausgeschlossen. Der Grund dafür liegt darin, dass zwischen dem vom Künstler unmittelbar geforderten Erstverkaufspreis und …
WEITER LESENRS0016390
OGH - 16.01.1986 - 7Ob680/85; 6Ob565/85; 7Ob553/88; 1Ob503/89; 2Ob546/90; 1Ob548/92; 7Ob575/93; 1Ob525/94; 1Ob632/94; 1Ob564/95; 1Ob1538/95; 1Ob617/95; 4Ob98/97h; 4Ob44/97t; 9Ob312/97s; 10Ob54/97g; 4Ob61/99w; 5Ob92/99m; 7Ob169/99z; 1Ob128/00f; 7Ob154/00y; 2Ob104/01k; 7Ob267/02v; 7Ob37/04y; 3Ob103/04z; 6Ob27/05x; 3Ob13/07v; 7Ob277/06w; 4Ob53/07h; 7Ob169/07i; 4Ob130/09k; 3Ob111/09h; 5Ob247/09y; 7Ob201/09y; 6Ob146/10d; 10Ob12/11d; 2Ob176/10m; 10Ob53/12k; 8Ob3/15x
Es besteht keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entscheidung einen Einfluss haben können. Eine Aufklärungspflicht besteht in der Regel nur dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten …
WEITER LESENRS0018582
OGH - 04.04.1973 - 1Ob50/73; 1Ob215/73; 5Ob144/74; 1Ob617/77; 5Ob655/77; 8Ob605/78; 5Ob586/79; 1Ob555/81; 1Ob811/81; 7Ob617/82; 7Ob596/82 (7Ob597/82); 7Ob595/84; 8Ob578/85; 7Ob9/88; 1Ob536/90; 1Ob41/03s; 9Ob50/06b
Mangels besonderer Umstände ist die Erklärung des Verkäufers, zuzusichern und zu garantieren, dass es sich um ein Originalgemälde eines bestimmten Künstlers handle, das das Fünffache des vereinbarten Kaufpreises wert sei, als bloße Eigenschaftszusicherung und nicht als Garantieerklärung, mit der eine …
WEITER LESENRS0019043
OGH - 01.12.1975 - 8Ob191/75; 5Ob593/80; 5Ob683/81; 1Ob610/87; 8Ob69/87; 6Ob14/98x; 2Ob153/98h; 7Ob93/91d; 10Ob53/05z; 6Ob268/05p; 6Ob129/10d
Der Entlehner haftet dem Verleiher für den verschuldeten Verlust der geliehenen Sache. Um haftungsfrei zu werden, muss er beweisen, dass er schuldlos ist. Den Entlehner trifft nur dann kein Verschulden, wenn er die im Einzelfall zur Vermeidung der Verletzung gebotenen …
WEITER LESENRS0019081
OGH - 24.01.1983 - 1Ob831/82 ; 1Ob650/84; 6Ob129/10d
Werden Kunstgegenstände dem Veranstalter einer Ausstellung unentgeltlich für die Zeit der Ausstellung zur Verfügung gestellt, kommt ein Leihvertrag zustande (siehe §§ 971 ff ABGB).
WEITER LESENRS0019188
OGH - 30.11.1966 - 6Ob342/66
Wird ein entlehnter Gegenstand beschädigt, trifft den Entlehner (zB eine Galerie) die Beweislast, dass die Beschädigung ohne sein oder das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen eintrat. Nur wenn auch die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen die Beschädigung nicht verhindern konnten, wird der Entlehner nicht haftbar. …
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