Schlagwort: Verzicht auf Anfechtung wegen List FILTER AUFHEBEN

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RS0014782


Auf die Geltendmachung einer Arglist im Sinne des § 870 ABGB kann im Voraus nicht verzichtet werden. Auf das Anfechtungsrecht kann jedoch nach Kenntnis der Anfechtbarkeit verzichtet werden (vgl [T1]).

07.05.1958
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