Schlagwort: Verfügung über das verlegte Werk FILTER AUFHEBEN

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RS0025588


Solange der Verlag noch nicht alle Exemplare verkauft hat, darf der Urheber über das Werk nur anderweitig verfügen, wenn er dem Verleger einen angemessenen Schadenersatz leistet. Dies gilt nicht nur bei der ersten Auflage.

24.10.1928
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