Eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung auf unbestimmte Zeit gegen Kündigung ist wegen der Rechtsähnlichkeit mit einer Leihe nach den Vorschriften über den Leihvertrag zu behandeln.
Werden Kunstgegenstände dem Veranstalter einer Ausstellung unentgeltlich für die Zeit der Ausstellung zur Verfügung gestellt, kommt ein Leihvertrag zustande (siehe §§ 971 ff ABGB).