Bauwesen
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Hier finden Sie ausgewählte, fachspezifische Rechtssätze für den Bereich Bauwesen, die von Juristen und Richtern zusammengefasst, beschlagwortet und aufbereitet wurden.
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RS0123876
OGH - 05.08.2008 - 8Ob70/08i; 3Ob227/11w; 2Ob187/15m
Bei § 16 BTVG ist eine Zession zahlungshalber angeordnet, mit der die Ansprüche des Erwerbers gegen den Bauträger zusätzlich abgesichert werden sollen.
WEITER LESENRS0123968
OGH - 16.06.2008 - 8Ob14/08d; 1Ob15/09a; 2Ob176/10m; 4Ob80/12m; 6Ob77/12k; 1Ob184/12h; 7Ob177/13z; 7Ob196/13v; 7Ob228/14a
Der in § 932 Abs 2 und 4 ABGB normierte „Vorrang der Verbesserung“ soll nicht die Konsequenz haben, dass der Übernehmer bei „voreiliger Selbstvornahme“ der Verbesserung endgültig mit den gesamten Kosten der Verbesserung belastet bleiben soll.
WEITER LESENRS0124354
OGH - 13.11.2008 - 8Ob124/08f; 4Ob157/09f; 6Ob120/10f; 4Ob147/10m; 2Ob34/11f; 4Ob234/10f; 1Ob43/12y; 6Ob123/15d
Dass gemäß § 924 Satz 2 ABGB in den ersten sechs Monaten das Vorhandensein des Mangels schon bei der Übergabe vermutet wird, berührt in keiner Weise die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels an sich. Die Beweislast dafür, dass die …
WEITER LESENRS0126244
OGH - 23.09.2010 - 5Ob167/10k; 5Ob70/11x; 5Ob236/11h; 5Ob97/12v; 5Ob137/12a; 5Ob183/12s; 5Ob154/13b; 5Ob113/15a; 5Ob157/15x
Bei der Beurteilung der Verkehrsüblichkeit im Sinne des § 9 Abs 1 Z 2 MRG kommt es nicht auf die Verkehrsüblichkeit der vom Mieter mit seinem Veränderungsbegehren angestrebten Ausstattung des Mietgegenstands im Allgemeinen an, sondern darauf, ob die konkret beabsichtigte …
WEITER LESENRS0126730
OGH - 07.04.2011 - 2Ob135/10g
Bei einem Werkvertrag über die Errichtung einer Stützmauer gilt deren Grund‑ und Geländebruchsicherheit nach den Kriterien der §§ 922, 923 ABGB grundsätzlich als stillschweigend mitvereinbart.
WEITER LESENRS0127994
OGH - 10.07.2012 - 4Ob80/12m; 4Ob55/16s
Die unentgeltliche Ersatzlieferung, zu der der Verkäufer infolge mangelhafter Erfüllung verpflichtet ist, umfasst nach der Rechtsprechung des EuGH das Wahlrecht des Verkäufers, entweder selbst den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das …
WEITER LESENRS0128322
OGH - 17.10.2012 - 7Ob133/12b
Es fehlt an einer Kostentragungsregel hinsichtlich des Sondierens von Fliegerbombenblindgängern, sodass diese Kosten nicht vom Bund nach § 1042 ABGB ersetzt verlangt werden können.
WEITER LESENRS0128699
OGH - 29.11.2012 - 2Ob70/12a; 9Ob66/13s; 3Ob45/16p
Der Verkehrssicherungspflichtige kann seinen Sorgfaltspflichten auch dadurch nachkommen, dass er eine andere geeignete Person ‑ sei es einen Gehilfen oder einen eigenverantwortlich Handelnden ‑ mit der Durchführung der erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen betraut.
WEITER LESENRS0027420
OGH - 29.09.1976 - 8Ob91/76; 8Ob198/78; 8Ob138/79; 8Ob263/81 (8Ob264/81); 8Ob69/87; 8Ob61/87 (8Ob62/87); 1Ob154/12x
Eine Begrenzung der Zurechnung der Schadensfolgen aus dem Normzweck ist auf die Schadenstragung wegen Mitverschuldens ebenso anzuwenden, wie auf die Schadenshaftung gegenüber Dritten.
WEITER LESENRS0028425
OGH - 30.05.1994 - 1Ob564/94; 9Ob510/95; 7Ob519/94; 7Ob400/97t; 1Ob148/99t; 1Ob265/03g; 1Ob127/07v; 10Ob96/08b; 4Ob130/09k; 9Ob53/12b; 2Ob234/12v; 2Ob4/13x; 2Ob191/12w; 8Ob106/12i; 9Ob69/13g; 1Ob150/13k; 8Ob49/14k; 8Ob53/14y; 8Ob8/15g; 9Ob28/15f; 6Ob90/16b
Für die Beurteilung der Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB ist maßgebend, ob der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig war, das heißt, ob er in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners und damit in seinen Risikobereich einbezogen war.
WEITER LESENRS0028606
OGH - 30.05.1994 - 1Ob564/94; 7Ob400/97t; 1Ob265/03g; 4Ob251/06z; 4Ob129/12t; 2Ob234/12v; 8Ob106/12i; 9Ob69/13g; 9Ob28/15f
Normzweck der Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB ist, dass der, der den Vorteil der Arbeitsteilung in Anspruch nimmt, auch das Risiko tragen soll, dass an seiner Stelle der Gehilfe schuldhaft rechtlich geschützte Interessen des Gläubigers verletzt.
WEITER LESENRS0030372
OGH - 22.11.1979 - 7Ob54/79; 7Ob36/80; 7Ob4/88; 7Ob10/93; 7Ob22/93; 7Ob30/93; 7Ob10/94; 9Ob358/97f; 7Ob289/98w; 7Ob90/99g; 7Ob59/01d; 8ObA16/07x; 7Ob211/09v; 7Ob176/12a; 9ObA44/16k; 7Ob93/16a
Eine Reihe jeweils für sich allein nicht grob fahrlässiger Fehlhandlungen kann in ihrer Gesamtheit grobe Fahrlässigkeit begründen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sie in ihrer Gesamtheit als den Regelfall weit übersteigende Sorglosigkeit anzusehen sind.
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