Schlagwort: Rechnungszumittlung FILTER AUFHEBEN

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RS0034319


Ist in einem Werkvertrag im Vorhinein kein festes Entgelt vereinbart, so beginnt die Verjährungsfrist nicht mit der Vollendung des Werkes, sondern erst mit der Zumittlung der Rechnung an den Besteller.

24.03.1965
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