Schlagwort: Rückstellung FILTER AUFHEBEN
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RS0018593
Wenn der Erwerber nach Kenntnis vom Mangel die Rückstellung unmöglich macht, oder wenn er die Rückstellung sonst schuldhaft vereitelt, so kann er dennoch wandeln, muss aber allenfalls wegen seines Verschuldens Ersatz leisten.
10.11.1988
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