Schlagwort: Verkehrssicherungspflichten FILTER AUFHEBEN

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RS0023251


Verkehrssicherungspflichten treffen denjenigen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann, also jenen, der die Gefahr beherrscht. Ob ihm das Eigentum an der Verkehrsfläche oder an der Gefahrenquelle zusteht, ist nicht entscheidend.

04.07.1991
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