Schlagwort: Haftung des Bauführers bei Beschädigung von Versorgungsleitungen FILTER AUFHEBEN
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RS0038135
Ist mit dem Vorhandensein von Erdkabeln, Rohrleitungen oder dergleichen naheliegender Weise zu rechnen, ist eine Verständigung/Erkundung bei der/den möglicherweise betroffenen Behörden/Unternehmen noch vor dem Beginn der Bauarbeiten unbedingt geboten. Das Unterlassen einer solchen Erkundigung begründet eine schuldhafte Unterlassung des verantwortlichen …
22.02.1972
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