Schlagwort: Auswirkungen FILTER AUFHEBEN
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RS0021890
Eine ungerechtfertigte Mängelrüge ändert weder die Fälligkeit des Werklohnes noch den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist. Wenn Mängel bestehen, tritt die Fälligkeit nicht vor deren Behebung ein.
30.06.1976
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