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Hier finden Sie ausgewählte, fachspezifische Rechtssätze für den Bereich Bauwesen, die von Juristen und Richtern zusammengefasst, beschlagwortet und aufbereitet wurden.
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RS0075569
OGH - 25.11.1960 - 2Ob362/60; 2Ob424/56; 2Ob88/70; 8Ob81/84
Fehlt es an einem Gehweg oder befindet sich dieser in einem besonders schlechten Zustand, so darf der Fußgänger die Fahrbahn benützen.
WEITER LESENRS0075547
OGH - 11.11.1960 - 2Ob375/60
Es ist zulässig, ein bis eineinhalb Meter vom Straßenrand entfernt zu gehen, wenn dies erfolgt, um entgegenkommende Verkehrsteilnehmer vor einem Hindernis zu warnen.
WEITER LESENRS0075565
OGH - 09.05.1956 - 2Ob283/56
Bei einer Straßenbreite von nur vier Meter ist der Versuch des Vorbeifahrens mit einer Geschwindigkeit von fünfunddreißig km/h an einem auf der Fahrbahnhälfte des Motorradfahrers gehenden Straßenpassanten geeignet, eine Gefährdung herbeizuführen, zumal wenn die Straße frisch geschottert ist.
WEITER LESENRS0073328
OGH - 10.09.1970 - 2Ob224/70; 2Ob148/76; 8Ob123/81; 8Ob43/86; 2Ob235/15w
Das Gehen auf einem schneebedeckten Bankett kann vom Fußgänger nicht verlangt werden.
WEITER LESENRS0075575
OGH - 14.01.1953 - 2Ob14/53
Kein Verstoß des Verletzten gegen obige Bestimmungen und daher kein Mitverschulden am Unfall, wenn er ein Fahrzeug auf der Fahrbahn einweist und dann an dessen Längsseite weitergeht, anstatt die Fahrbahn sofort dadurch zu verlassen, daß er sich zwischen zwei Wagen …
WEITER LESENRS0075580
OGH - 10.09.1970 - 2Ob224/70; 2Ob174/72; 8Ob214/74; 8Ob93/80; 8Ob81/84
Obwohl das Gesetz die Unzumutbarkeit nur im Zusammenhang mit dem Gehen auf Freilandstraßen ausdrücklich erwähnt, muß dieser Gesichtspunkt allgemein beachtet werden.
WEITER LESENRS0075593
OGH - 20.06.1990 - 2Ob27/90
Nebeneinandergehende Fußgänger haben beim Herannahen eines Fahrzeuges auf der von ihnen benützten Fahrbahnseite sofort an den äußersten Fahrbahnrand heranzutreten, das heißt hintereinander abzufallen.
WEITER LESENRS0075550
OGH - 23.05.1969 - 2Ob130/69; 2Ob182/72; 2Ob174/72; 2Ob257/76 (2Ob258/76); 8Ob93/80
Ist der Gehsteig auf eine Länge von 237 Meter unterbrochen, so ist der Fußgänger verpflichtet, die Fahrbahn zu überqueren, um den gegenüberliegenden Gehsteig zu benützen. Nicht jedoch bei einer bloßen Unterbrechung von 35 Meter oder bei einer bloßen Absperrung durch …
WEITER LESENRS0027512
OGH - 03.03.1981 - 2Ob241/80
Verschuldensteilung 3 : 1 zu Lasten des Autofahrers, der gröblich den Grundsatz des Fahrens auf Sicht verletzte und die ihm zukommende Fahrbahnhälfte entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs 1 und 2 StVO verließ und auf die linke Fahrbahnseite zu …
WEITER LESENRS0075551
OGH - 23.05.1969 - 2Ob130/69; 8Ob194/81
Der Fußgänger hat den Gehsteig grundsätzlich auch dann zu benützen, wenn er auf der linken Seite seiner Gehrichtung liegt.
WEITER LESENRS0075595
OGH - 30.05.1967 - 11Os57/67; 2Ob27/90
Fußgänger dürfen namentlich dann nicht zu dritt nebeneinander auf der Fahrbahn gehen, wenn die Umstände besorgen lassen, dass der Lenker eines nachkommenden Fahrzeuges das Hindernis in seiner Fahrbahn nicht rechtzeitig erkennt (Dunkelheit, Kurve).
WEITER LESENRS0075578
OGH - 13.05.1969 - 2Ob108/69; 2Ob23/71; 2Ob287/74; 2Ob148/76; 2Ob95/77; 8Ob201/77 (8Ob202/77); 8Ob273/82
Bei der Beurteilung, wie weit sich ein Fußgänger vom Fahrbahnrand entfernen darf, muss die Zumutbarkeit seines Verhaltens im Einzelfall geprüft werden.
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