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Hier finden Sie ausgewählte, fachspezifische Rechtssätze für den Bereich Bauwesen, die von Juristen und Richtern zusammengefasst, beschlagwortet und aufbereitet wurden.
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RS0030393
OGH - 08.09.1961 - 2Ob274/61; 2Ob153/62; 2Ob139/63; 2Ob304/63; 2Ob360/68; 8Ob25/71; 8Ob44/73; 8Ob254/73; 2Ob48/78 (2Ob49/78); 8Ob183/78
Die Kosten eines Mietfahrzeuges sind nicht nur dann, wenn dieses zur Hintanhaltung eines Verdienstausfalles aufgenommen wird, sondern allgemein dann zu ersetzen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme eines Ersatzfahrzeuges während der Reparatursdauer anzunehmen ist. Eine wirtschaftliche Notwendigkeit der Fahrten …
WEITER LESENRS0027052
OGH - 29.06.1964 - 2Ob125/64; 2Ob302/68; 8Ob26/71; 2Ob177/72 (2Ob178/72); 2Ob118/74; 2Ob45/75; 8Ob19/76; 2Ob266/76; 2Ob56/77; 8Ob294/79; 8Ob206/80; 6Ob217/10w; 6Ob176/16z
Der Geschädigte hat seiner Schadensminderungspflicht Genüge getan, wenn er die Reparatur des Kraftwagens einem hiezu befugten und geeigneten Gewerbsmann unverzüglich in Auftrag gibt und die Beschleunigung der Arbeiten mehrmals betreibt. Er ist nicht verpflichtet, sich in den Geschäftsgang und Geschäftsbetrieb …
WEITER LESENRS0030239
OGH - 14.11.1968 - 2Ob302/68; 2Ob50/69; 2Ob290/71; 2Ob10/75; 2Ob242/81
Wenn dem Geschädigten die finanziellen Mittel fehlen, um die Reparatur vorzufinanzieren, kann er den Schädiger (die Versicherung) zur Leistung eines Vorschusses auffordern. Lehnt dieser unbegründet ab, kann der Geschädigte Mietwagenkosten bis zum Zeitpunkt der Reparatur fordern.
WEITER LESENRS0030432
OGH - 16.12.1968 - 2Ob360/68; 2Ob263/69; 8Ob213/74; 2Ob242/74; 8Ob188/76; 2Ob148/12x
Die Kosten der Benützung eines Mietfahrzeuges für eine angemessene Zeit gebühren dem Geschädigten auch bei Eintritt eines Totalschadens. Dem Geschädigten sind hiebei eine angemessene Überlegungsfrist (Neuankauf oder Reparatur) und eine Lieferfrist für den neuen Wagen zuzubilligen. Er hat sich allerdings …
WEITER LESENRS0111291
OGH - 15.12.1998 - 5Ob247/98d
Verkehrswerte „von Privat zu Privat“ könnten nur dann dem gemeinen Wert iSd § 306 ABGB entsprechen, wenn sich für die zu schätzenden Gegenstände (ob alt oder neu) unter Ausschluß des Einzelhandels ein privater Markt gebildet hätte.
WEITER LESENRS0010083
OGH - 17.03.1976 - 8Ob29/76
Die Ermittlung des gemeinen Wertes des Restes einer beschädigten Sache (Restwert) betrifft den Wert, um den sie im allgemeinen im Verkehr verkauft werden kann.
WEITER LESENRS0010066
OGH - 09.01.1979 - 2Ob570/78
Ist der gemeine Austauschwert einer Sache auf den verschiedenen Stufen des Güterumsatzes verschieden hoch, so entscheidet bei die Stufe, der der Geschädigte angehört.
WEITER LESENRS0058891
OGH - 11.05.1967 - 2Ob82/67
Schadensteilung 4 : 1 zu Lasten eines Lastkraftwagenlenkers, der an eine unbeschrankte Eisenbahnkreuzung heranfährt, ohne sich genügend von der Annäherung eines Zuges zu überzeugen, dessen Lokführer durch sofortige Einleitung einer Schnellbremsung den Zusammenstoß hätte verhindern können.
WEITER LESENRS0010084
OGH - 23.09.1982 - 7Ob530/82 (7Ob531/82)
Der zu ersetzende gemeine Wert ( §§ 305 erster Halbsatz, 1223 ABGB ) ist keinesfalls nach dem subjektiven Empfinden des Beschädigten zu bestimmen.
WEITER LESENRS0045278
OGH - 12.11.1974 - 8Ob194/74; 1Ob545/76; 2Ob190/79; 8Ob3/86; 2Ob317/97z; 2Ob249/08v; 2Ob18/13f
Die Fahrzeugbewertung ist anhand des gemeinen Werts an jenem Ort vorzunehmen, zu dem das Fahrzeug die engste Beziehung hat, normalerweise also am Wohnort des Geschädigten. Dadurch soll der Geschädigte in die Lage versetzt werden, sich ein Ersatzstück anzuschaffen. Dies gilt …
WEITER LESENRS0125392
OGH - 28.09.2009 - 2Ob249/08v; 2Ob18/13f
Der relevante Markt für die Ermittlung des Wrackwerts eines Kraftfahrzeugs ergibt sich regelmäßig aus dem Wohnort des Geschädigten. Dies hindert aber keineswegs eine abweichende Beurteilung, wenn im konkreten Einzelfall die Verwertung des beschädigten Fahrzeugs am Unfallort zu einem sachgerechteren Ergebnis …
WEITER LESENRS0030534
OGH - 20.09.1968 - 2Ob221/68 (2Ob222/68); 2Ob317/69; 8Ob124/74; 2Ob268/74; 2Ob93/76; 2Ob29/78; 8Ob287/81; 8Ob169/82; 2Ob13/84; 7Ob25/84; 2Ob54/85; 8Ob82/85; 8Ob3/86; 2Ob40/87; 4Ob525/90; 2Ob128/89; 2Ob162/06x; 1Ob272/07t; 2Ob158/07k; 4Ob157/13m
Obergrenze für den vom Schädiger zu ersetzenden Schaden ist grundsätzlich der Zeitwert des Fahrzeugs. Eine mäßige, wirtschaftlich vertretbare Überschreitung des Zeitwertes durch die Kosten einer Reparatur ist jedoch unschädlich. Wird die Reparatur tatsächlich durchgeführt, dann steht dem Geschädigten somit ein …
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