Schlagwort: Anzeige von Änderungen nach § 33 KFG FILTER AUFHEBEN
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91/02/0056
Die Durchführung von Änderungen am Fahrzeug nach § 33 KFG ist von der Person anzuzeigen, die im Zeitpunkt der Vornahme der Änderung Zulassungsbesitzer ist.
27.02.1992
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