Schlagwort: Ausschluss des Mangelfolgeschadens FILTER AUFHEBEN
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RS0038178
Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung sind nur insoweit wirksam, als ihr Abschluss oder doch ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen die guten Sitten verstößt. Der Verzicht auf den Ersatz von Mangelfolgeschäden ist grundsätzlich voraussehbar und kalkulierbar.
11.04.1958
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