Schlagwort: Beweislast für Kausalität nach ÖNORM B 2110 FILTER AUFHEBEN

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RS0114750


Die Regelung des Punktes 2.22 der ÖNorm B 2110 verschiebt in einer von den grundsätzlichen Regelungen des ABGB abweichenden Weise die Beweislast für die Kausalität auf den Auftragnehmer als „potentiellen“ Schädiger. Dem Absatz 2 dieser Bestimmung ist das Verständnis beizulegen, …

17.01.2001
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