RS0051639OGH - 25.09.1990 - 4Ob119/90; ... Da das ÄrzteG selbst die einzelnen Sonderfächer nicht voneinander abgrenzt, richtet sich der Berechtigungsumfang der jeweiligen fachärztlichen Tätigkeit nach dem entsprechenden Fächerkatalog der Ärzteausbildungsordnung. BEREICHE: MedizinKATEGORIEN: Rechtsprechung WEITERLESEN