Schlagwort: Haftung für Gutachten FILTER AUFHEBEN
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RS0026234
Eine Haftung des Sachverständigen gegenüber Dritten für sein Gutachten kommt dann in Betracht, wenn er weiß oder damit rechnen muss, dass seine Stellungnahme oder seine Auskunft an Außenstehende weitergegeben wird oder an diese gelangen kann. Welche diese dritten Personen sind, …
01.07.1970
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RS0026645
Eine vertragsmäßige Haftung des Sachverständigen für sein Gutachten besteht grundsätzlich nur gegenüber demjenigen, der das Gutachten bestellte, nicht aber auch gegenüber einem Dritten, der dieses Gutachten verwendete. Ausnahmen bestehen zum einen bei absichtlicher, sittenwidriger Schadenszufügung sowie dann, wenn Schutz- und …
30.03.1927
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