Schlagwort: (Solidar)Haftung Unternehmer Bauaufsicht FILTER AUFHEBEN

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RS0034594


Der Ausgleich unter mehreren Solidarschuldnern richtet sich – mangels Vereinbarung – nach dem jeweiligen Verursachungs-, Rechtswidrigkeits- und Schuldanteil jedes einzelnen Mitschuldners am Entstehen der Gesamtschuld. Dies gilt auch im Verhältnis der Bauaufsicht zum werkausführenden (Bohr)unternehmer (Nichteinhalten des Rammkriteriums), die miteinander …

21.01.1953
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