RS0034594OGH - 21.01.1953 - 1Ob29/53; ... Der Ausgleich unter mehreren Solidarschuldnern richtet sich - mangels Vereinbarung - nach dem jeweiligen Verursachungs-, Rechtswidrigkeits- und Schuldanteil jedes einzelnen Mitschuldners am Entstehen der Gesamtschuld.… BEREICHE: BauwesenKATEGORIEN: Rechtsprechung WEITERLESEN