Schlagwort: Vergütung FILTER AUFHEBEN
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RS0021964 T1
Zwischenmodell zur Preisrisikotragung: Eine Aufteilung der Preisrisikotragung in der Weise, dass Änderungen des allgemeinen Preisgefüges bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (zu Lasten des Unternehmers) für die Entgeltbestimmung unbeachtlich sein, Preisänderungen nach diesem Zeitpunkt aber (zu Lasten des Bestellers) bei der …
RS0022059 T8
Mehrleistungen bei Pauschalpreis: Kommt es aber nachträglich zu Änderungen des vereinbarten Leistungsinhalts, so wirken sich diese auch auf die Höhe des zu leistenden Entgelts aus. Der Besteller schuldet für die in Abänderung des Vertragsinhalts zu erbringenden Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt, …
RS0021964
Zweifelsgrenze vier Monate: Nach der in Österreich generell akzeptierten ÖNORM B 2110 sind Preise von Bauleistungen, die nach dem Vertrag innerhalb von vier Monaten nach Angebotslegung zu beenden sind, im Zweifel Festpreise; sollen sich die Arbeiten nach dem Vertrag auf …
RS0022059 T7
Irrtum bei Pauschalpreis: Liegt dem Pauschalpreisvertrag nur eine Baubeschreibung zugrunde, wird ein bei der Anbotstellung erfolgter Kalkulationsirrtum in der Regel nur ein unbeachtlicher Motivirrtum sein, da die Kalkulation nicht offengelegt wurde. Die Kalkulation bleibt in einem solchen Fall Risiko des …
RS0022059 T6
Keine Mehrkosten bei Pauschalpreis: Mehrkosten im Rahmen einer Pauschalpreisvereinbarung rechtfertigen grundsätzlich keine Werklohnerhöhung, solange sie den ursprünglich vereinbarten Vertragsinhalt betreffen.
RS0022059 T1
Keine Pauschalpreisvereinbarung bei Einzelpreisen: Ein Auftrag, der nicht nur die Gesamtsumme, sondern auch die Einzelleistungen und die Einzelpreise anführt, ist keine Pauschalvereinbarung in diesem Sinne.
RS0021993 T2
Vertragsauslegung im Einzelfall: Ob Kostenvoranschlag, Schätzung oder Pauschalpreisvereinbarung vorliegen, ist eine Frage der Vertragsauslegung im Einzelfall (Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts13, II/1, 370) und im konkreten Fall mitunter schwierig zu bestimmen (Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 6 iVm Rz 5 und …
RS0021993 T1
Höchstbetrag als Pauschalpreis: Eine Gesamt (Pauschal) Preisvereinbarung ist auch dann anzunehmen, wenn nicht ein fixer Betrag, sondern nur ein Höchstbetrag genannt wird. Versprechen eines Höchstpreises ist anzunehmen, wenn der Werkunternehmer nicht auf die Vorläufigkeit der Entgeltsangabe hingewiesen und sich eine …
RS0021782 T10
Anrechnung von Erspartem bei Pauschalpreis: Der beschränkte Entgeltsanspruch nach dieser Gesetzesstelle (§ 1168 ABGB, Anm) steht dem Unternehmer immer nur dann zu, wenn die Verhinderung in Umständen ihren Grund hat, die auf Seite des Bestellers liegen. Dazu gehört nach einmütiger …
RS0014894
Irrtum bei Pauschalpreis: Ein Kalkulationsirrtum ist zumindest für den Fall beachtlich, daß die Kalkulation bei den Vertragsverhandlungen dem Partner gegenüber in Erscheinung trat und von ihm als Grundlage für die Willenserklärung erkennbar war.
RS0021821 T11
Fälligkeit bei zusätzlichen Leistungen: Auch bei Abgehen von einer Pauschalpreisvereinbarung wegen Nichterbringung aller davon erfasster Leistungen aber zusätzlicher Bestellung anderer.
RS0021821
Fälligkeit ab Rechnungslegung: Wurde der Werklohn nicht im Vorhinein fix vereinbart, so wird er nicht mit der Vollendung des Werkes, sondern erst mit der Rechnungszumittlung fällig, was allerdings innerhalb verkehrsüblicher Frist geschehen muss. Mit der Fälligkeit beginnt sodann der Lauf …