Schlagwort: § 57 Abs 8 KFG FILTER AUFHEBEN
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RS0065474
Ein Verein oder Gewerbetreibender, der zu wiederkehrenden Begutachtungen nach § 57a KFG ermächtigt wurde, ist zu einer Maßnahme nach § 57 Abs 8 KFG (Abnahme von Zulassungsschein und Kennzeichentafeln bei Gefahr im Verzug) weder berechtigt noch verpflichtet.
04.04.1990
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