Schlagwort: Abrechnungsklarheit nach ÖNORM B 2110 FILTER AUFHEBEN
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RS0122419
Die Punkte 5.29.2 und 5.30.2 der ÖNORM B2110 dienen im Wesentlichen dazu, möglichst rasch Klarheit über die Abrechnung zu schaffen. Die vorbehaltlose Annahme einer Zahlung soll Nachforderungen unzulässig machen. Voraussetzung ist somit ein wie auch immer gearteter Zahlungsakt seitens des …
14.08.2007
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