Schlagwort: Besorgungsgehilfenhaftung FILTER AUFHEBEN

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RS0023938


Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht entspringt dem Deliktsrecht, so dass eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen für Besorgungsgehilfen nur nach § 1315 ABGB eintritt.

24.04.1991
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