Schlagwort: Gegenverkehrsunfall FILTER AUFHEBEN

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RS0074245


An einem Verkehrshindernis auf der rechten Fahrbahnhälfte darf trotz Gegenverkehr vorbeigefahren werden, wenn die Verkehrssicherheit nicht gefährdet und die erforderliche Vorsicht eingehalten wird.

13.05.1969
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RS0074156


Das Überholverbot des § 16 Abs 2 lit b StVO gilt bei den dort aufgezählten Gegebenheiten absolut und unabhängig davon, ob Gegenverkehr vorhanden ist oder nicht.

24.04.1979
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RS0073620


Gerade ein Einbiegen ohne Zögern kann gewährleisten, dass Fahrzeuge, deren Lenker während des Einbiegens mit zulässiger Geschwindigkeit in den Sichtbereich gelangen, nicht behindert werden. Wenn aber der Linksabbiegende im Zeitpunkt seines Bremsentschlusses nach der für ihn überblickbaren Verkehrssituation nicht mit …

13.03.1979
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RS0074056


Der Lenker eines bei Gegenverkehr vorschriftswidrig überholten Kraftfahrzeug ist zu einer Bremsung nur dann verpflichtet, wenn er mit Sicherheit erwarten kann, es werde der Überholer nicht den Überholversuch abbrechen, gleichfalls bremsen und sich wieder hinter dem Überholten einordnen.

25.03.1975
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RS0073560


Ist das Vorbeifahren nur unter Überschreitung der Fahrbahnmitte möglich, dann darf es nur erfolgen, wenn der Lenker mit Sicherheit damit rechnen kann, hiedurch den Gegenverkehr nicht zu gefährden oder zu behindern. Dabei hat der Vorbeifahrende, wenn er die für das …

14.04.1972
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RS0073668


Ein noch nicht wahrnehmbarer Gegenverkehr kann nicht zum Anhalten verpflichten. Die Einfahrt des an sich Wartepflichtigen in eine Brücke zu einer Zeit, zu der das sich von der anderen Seite der Brücke nähernde Fahrzeug noch nicht sichtbar war, verstößt nicht …

27.04.1971
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RS0073481


Die Bestimmung des § 7 Abs 2 StVO lässt keine Einschränkung für Ausnahmefälle zu; ein Kraftfahrer muss vielmehr seine Geschwindigkeit herabsetzen, allenfalls auch anhalten, wenn das Vorhandensein von Straßenbenützern oder Sachen ihn bei Gegenverkehr daran hindert, den äußersten rechten Fahrbahnrand …

27.04.1971
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RS0073345


Die Bestimmungen des § 7 StVO sollen die Flüssigkeit des Verkehrs nur so weit beschränken, als es im Interesse der Sicherheit erforderlich ist. Wesentlich größere Seitenabstände werden toleriert, wenn sich darauf ein ausreichender Abstand von der Fahrbahnmitte ergab, um den …

25.06.1970
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