Schlagwort: In-Benützung-Nehmen FILTER AUFHEBEN

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RS0070836


Die eigenmächtige Eröffnung eines fertiggestellten Straßenstückes durch die Angestellten einer Bauunternehmung kann mit dem in der ÖNorm B 2110 erwähnten „In-Benützung-Nehmen“ durch den Auftraggeber, das als Leistungsabnahme gilt, nicht gleichgesetzt werden.

23.11.1972
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